Aufgrund der vorrangigen (dir bekannten) Pfändung A wäre der Freibetrag bei Pfändung B ohne Mehrbetrag.
Es obliegt Gl. B einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Freibetrages A zu stellen. Macht er es, änderst du A auf 1/2, macht er es nicht: sein Problem.... dann gibt's halt kein Geld...
Genau so ist es!
Tut mir ja leid, mir fällt bereits keine Grundlage ein, dass Gl. B. beantragen kann, dass der bezüglich der Pfändung für A festgelegte Freibetrag verändert wird. Auf welcher Basis soll das geschehen, insbesondere wenn man mal davon ausgehen würde, dass Gl. A und B. minderjährige Kinder sind (und es nicht um übergegangene Ansprüche geht)?
Unabhängig davon, wenn ich vorgeschlagene Änderung vornehme, hätte ich dann folgendes Ergebnis:
bzgl. Pfändung A: Schuldner dürfen für eigenen Unterhalt 1.000,- EUR verbleiben sowie zur Befriedigung dem Gl. gleichstehender Personen 1/2 des Nettoeinkommens nach Abzug des Schuldnerfreibetrages
bezgl. Pfändung B: Schuldner dürfen für eigenen Unterhalt 1.000,- EUR verbleiben
Wieviel soll der DS jetzt dem Schuldner auszahlen? Da ist doch eine Nachfrage beim Gericht vorprogrammiert (siehe z. B. auch hier die Beiträge 6 ff., in dem auch zwei Pfübse mit unterschiedlichen Freibeträgen erlassen wurden).