Liebe Forenmitglieder,
mir liegen zwei getrennte Urkunden vor, der Vertrag bezüglich des Verkaufs eines Erbbaurechts und die Urkunde bezüglich der Einigung nebst Bewilligung und Antrag auf Eintragung im Grundbuch.
Die Zustimmung der Grundstückseigentümerin, die hier wegen § 5 ErbbauRG erforderlich ist, liegt nur zu der ersten Urkunde vor.
Meines Erachtens muss doch auch die Zustimmung zu der Einigungsurkunde vorgelegt werden.
Oder liege ich hier falsch?