Guten Morgen,
was haltet ihr von folgender Passage in einem gemeinsch. Erbvertrag von Ehegatten: (Ehemann verstorben, Ehefrau lebt noch)
Die Ehefrau soll lediglich Vorerbin werden.
Nacherben sind die Kinder. Nacherbfall tritt ein mit Tod der VE.
Weitere Regelung:
"Es werden folgende Vorausvermächtnisses ausgesetzt:
Das gesamte bewegliche Vermögen, d.h. der gesamte Nachlass mit Ausnahme des Grundstücks XY, soll nicht der Nacherbfolge unterliegen. Darüber soll die Ehefrau frei verfügen können."
Dann enthalten sind noch eine Pflichtteilsstrafklausel für die Kinder und die Regelung, dass der Überlebende über sein Vermögen und hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden völlig frei verfügen kann.
Ich habe als Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangt, da ich mich frage, ob hier eine unzulässige gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft vorliegt. Und zwar deshalb, weil der Erblasser neben dem aufgeführten Grundbesitz (welcher ja kein bewegliches Vermögen darstellt, aber nun gut) noch weiteren Grundbesitz hat. Eigentümer hiervon war er auch bereits mehrere Jahre vor Erstellung des Erbvertrages geworden. D.h. ein Vorausvermächtnis über den gesamten beweglichen Nachlass wurde angeordnet, was ja in Ordnung ist.
Für den aufgeführten Grundbesitz soll aber Vor- und Nacherbschaft gelten (d.h. ggf. gegenständlich beschränkt?), aber was gilt für den weiteren Grundbesitz?
Wie seht ihr das?
Ich vermute der weitere Grundbesitz wurde schlichtweg vergessen. Dies kann ich als GBA aber nicht prüfen und wollte deshalb einen Erbschein zur Berichtigung haben.
Für Meinungen wäre ich sehr dankbar