Die Gemeine ersucht um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund rückständiger Grundsteuer aus den Jahren 2015 bis 2018. Mit diesen Grundsteuerbeträgen ist die Gemeinde gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus den genannten Ansprüchen ist daher nur zulässig, wenn diese unter der aufschiebenden Bedingung eingetragen wird, dass das Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG wegfällt, wozu im vorliegenden Ersuchen nichts steht.
Muss/kann ich die aufschiebende Bedingung von Amts wegen eintragen oder hat die Gemeinde das Ersuchen entsprechend zu ergänzen?