Ich habe Folgenden Fall:
In einem Erbvertrag setzen sich die Ehegatten gegenseitigals Alleinerben ein. Ein Rücktrittsvorbehalt wurde bestimmt.
In einer späteren Erbvertragsergänzung wird als Schlusserbe der gemeinsame Sohn eingesetzt. Die Schlusserbeneinsetzung ist vertragsmäßig bestimmt worden.
Nach dem Tod des ersten Ehegatten schlägt der Überlebende nun aus. Der Sohn beantragt einen Erbschein, welcher ihn als alleinigen Erben ausweist.
Müsste der Vater zum Erbscheinsantrag noch angehört werden, wenn er aus beiden Berufungsgründen ausgeschlagen hat oder entfällt hier die Anhörung, da er kein Beteiligter mehr ist?
Nach § 2298 II 3 BGB konnte der Überlebende ja ausschlagen, da der Rücktritt vorbehalten wurde, dies gilt doch auch für die Erbvertragsergänzung, da diese als Einheit mit dem früheren Erbvertrag zu sehen ist und somit gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Liege ich da richtig?