Ich brauche dringend jemanden der mitdenkt:
Eltern wollen für ihre 4jährige Tochter von Dritten eine Eigentumswohnung kaufen.
--> kein Vertretungsausschluss, Genehmigung nach § 1821 Ziff. 5 BGB erf.
Eltern nehmen Darlehen für Kaufpreis auf
--> keine Beteiligung des FamG
Darlehen soll dinglich auf Grundstück gesichert werden
--> kein Vertretungsausschluss, Genehmigung nach § 1821 Ziff. 1 BGB der Grundschuldbestellung und nach § 1822 Ziff. 10 BGB der Zweckerklärung erforderlich
Wohnung wird vermietet
--> kein Vertretungsausschluss, Genehmigung nach § 1822 Ziff. 5 BGB erforderlich
Soweit so gut. Einwände?
und schließlich sollen die Mieteinnahmen für die Tilgung des Darlehens verwendet werden. Das bereitet mir Kopfzerbrechen....
Können die Eltern die Mieteinnahmen im Rahmen der Vermögensverwaltung für das Kind einfach entsprechend verwenden? Schließlich wird das Darlehen ja nur für die Kaufpreisfinazierung aufgenommen. Genehmigung nach § 1812 BGB ist ja nicht erforderlich.
Oder muss der entsprechenden Verwendung der Miete ein anderes Rechtsgeschäft zugrunde liegen, z.B. eine Abtretung der Miete an die Bank oder eine Nießbrauchsbestellung zugunsten der Eltern?
Wenn ja:
1. Abtretung Mieteinnahmen an Bank: kein Vertretungsausschluss, keine Gen. erforderlich?
2. Nießbrauchsbestelllung: Vertretungsausschluss? ---> Erg.pfleger - für den gesamten Kaufvertrag??? oder entsprechend zu sehen wie Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, so dass kein Vertretungsausschluss besteht.
Bin für alle Anregungen und Meinungen dankbar!