Liebe Gemeinde!
Niemand ist allwissend, daher bemühe ich mal wieder die, die es besser wissen (müssten). Schon mal vorab vielen Dank fürs Mitdenken!
Sachverhalt: A wird rechtskräftig zur Zahlung an B verurteilt. C beantragt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel und legt die Kopie einer schriftlichen Abtretungsvereinbarung zwischen B und C vor. Das Gericht gibt A Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Der (neu bestellte) Anwalt von A legt dar, dass die Voraussetzungen für eine Klauselerteilung nach § 727 ZPO mangels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nicht vorliegen. Daraufhin nimmt C seinen Antrag zurück.
Hypothese: Für den Anwalt von A dürfte eine 0,3 Verfahrensgebühr nach 3309 VV RVG angefallen sein.
Frage: Kann A diese Kosten gegen C festsetzen lassen und wenn ja, wie?