Moin zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Teilungsversteigerung. Erbengemeinschaft ist Eigentümerin.In Abt. III des Grundbuches stehen noch (sehr alte –aus dem Jahr 1961) verzinsliche– brieflose- Grundschulden und Hypotheken.
Nach § 182 ZVG bleiben diese Rechte (hier der Kapitalbetrag)im Falle einer Zuschlagserteilung bestehen.
Nach § 49 Abs. 1 ZVG sind auch die (laufenden) wiederkehrendenLeistungen (hier die Zinsen) aus diesen bestehenbleibenden Rechte in dasgeringste Bargebot aufzunehmen.
Vor dem Versteigerungstermin hat jetzt die entsprechendeGläubigerin erklärt, dass sie aus den o.g. Rechte keinerlei Ansprüche mehrhat/geltend macht und verzichtet insbesondere auch auf die Grundschuldzinsen.
Diese Erklärung der Gläubigerin ist m.E. unbeachtlich. Ichmuss doch sämtliche Ansprüche (Kapital als bestehenbleibendes Recht und dielaufenden wiederkehrenden Leistungen) von Amtswegen berücksichtigten.
Durch die o.g. Erklärung/Verzicht der Gläubigerin ändertsich diesbezüglich doch nichts.
Oder habe ich da einen Denkfehler???
Aus der Kommentierung konnte ich so schnell nichts finden.
Vielen Dank für Eure Antworten!