Guten Morgen,
enschuldigt nochmal das Thema.
Mir liegt ein Teilungsvertrag gem. § 3 WEG vor. Hierbei wurde ja von sämtlichen Miteigentümern die Auflassung bezüglich der Wohnungen erklärt.
Die Auflassung war allerdings fehlerhaft, da die angegebenen Anteile bezüglich einer Wohnung nicht ein Ganzes ergeben haben.
Ich habe somit eine neue korrigierte Auflassung verlangt.
Den Mitarbeitern des Notariats wurde eine Durchführungsvollmacht erteilt, welche einen Monat nach Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter erlöschen soll (zum Fall des Todes einer der Beteiligten wurde allerdings nichts ausgeführt).
Nun habe ich Kenntnis davon erlangt, dass einer der Miteigentümer verstorben ist.
Bei einer wirksamen Auflassung bestünde ja eine Bindung an sie und ich würde mit Nachweis der Rechtsnachfolge nicht den Erblasser als Eigentümer der Wohnung eintragen, sondern seine Erben.
Im vorliegenden Fall ist die Auflassung allerdings ja fehlerhaft.
Könnten die Mitarbeiter des Notariats jetzt noch die Auflassung für u.a. den Erblasser wirksam erklären (die soll ja bis einen Monat nach Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter fortgelten) und es besteht die Bindung, sodass ich die Erben eintragen kann ? Oder müssten die Erben mitwirken ?
Vielen Dank für die Hilfe bereits im Voraus !