Guten Tag!
Ich habe jetzt zum 2. Mal das Formblatt im Anhang I zurEuZVO aus Vereinigtes Königreich zurückbekommen. Beim ersten Mal dachte ich noch,okay, die Eigennamen waren nicht in englischer Sprache übersetzt, vielleicht lag es daran, also habe ich das verbessert und nochmals über die Prüfstelle abgesandt.
Jetzt erhalte ich das Formblatt erneut unerledigt aus Vereinigtes Königreich zurück mit einem Anschreiben in englischer Sprache, aus dem ich entnehme, dass es um die Übersetzung des Formblattes im Anhang I zur EuZVO selbst geht. Das ist logischerweise in deutscher Sprache.
Ich bearbeite AuslandsZU’s seit vielen Jahren. Bisher wurde dieses Formblatt in deutscher Sprache noch nie von einem anderen Land beanstandet.
Wäre mir auch neu, dass man das Formblatt in der Sprache des ersuchten Landes verwendet. Ich dachte eigentlich, dass lediglich die Eintragungen in das Formblatt in der Landessprache bzw. in den der ZRHO erlaubten Sprachen vorzunehmen sind.
Was nun?
Grüße Marie