Liebe Kolleg(inn)en,
wer kann mir hierbei helfen?
Der Treuhänder hat nach Ablauf der AbtretungsfristSchlussrechnung eingereicht.
Er hat eine aus pfändbaren Einkünften bestehende Masse vonca. 110 €, die er an 13 Gläubiger zu verteilen hätte.
Wenn er aber nun verteilt, würde er hierfür noch eineVergütung von 119 € zzgl. 100 € gem. § 14 Abs. 3 InsVV, d. h. 219 €,beanspruchen können, die er dann aber aufgrund Verteilung nicht mehr aus derMasse entnehmen könnte.
Kostenstundung liegt nicht vor, da der Schuldner geringfügigpfändbare Einkünfte gem. Tabelle zu § 850 c ZPO hat.
Was ist jetzt zu tun?
Hat der Schuldner die Vergütung ggf. aus eigener Tasche zuzahlen?
Wenn er aus eigener Tasche zu zahlen hätte und dies nichttut, kann der Treuhänder dann den Antrag gem. § 298 InsO stellen…? (diesinsbesondere mit Blick auf die Frage, ob man auch wegen Nichtzahlung derMehrvergütung gem. § 14 Abs. 3 InsVV oder nur bei Nichtzahlung derMindestvergütung i. H. v. 119 € Versagungsantrag stellen kann …)
Kann ggf. auf eine Verteilung an die Gläubiger (110 € an 13Gläubiger) wegen Geringfügigkeit (ähnlich wie bei der Nachtragsverteilung)durch das Gericht verzichtet werden (ich meine nicht)?
Vielen DANK im Voraus!
Vollstrecki