Veräußerung Immobilie - Dementer hat hieran Wohnungsrecht und RückAV

  • Ich wollte nur kurz berichten, dass der Notar nach Rückfrage durch den Richter/Dir. d.AG mitteilte, dass nicht im Betreuungsverfahren sondern im Grundbuchverfahren "Rechtsmittel gegen die Nichtentscheidung des Antrages auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung" eingelegt ist und in beiden Verfahren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Rechtspflegerin erhoben wird. Anzumerken ist, dass er das Gericht bislang immer unter dem Betreuungsaktenzeichen anschrieb, um rechtsmittelfähige Entscheidung bat und Dienstaufsichtsbeschwerde einlegte.

    Den Antrag auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch bearbeite ich als Grundbuchrechtspflegerin. Im GB-Verfahren habe ich dem Notar bereits 2021 mitgeteilt, dass zur Löschung des Rechts die Genehmigung des Betreuungsgericht erforderlich ist. Dort hatte der Notar nämlich versucht, das Recht aufgrund Gegenstandslosigkeit nur mit Löschungsbewilligung des Betreuers und Vorsorgebevollmächtigten löschen zu lassen.

    Auf spätere Sachstandsanfrage meinerseits, wurde im GB-Verfahren mitgeteilt, dass das Betreuungsgericht um rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten wurde und das Recht zu löschen sei, da die Eigentümer sich verpflichten werden, die nicht gedeckten Heimkosten zu tragen.

    Leider vermischt der Notar beide Verfahren, so dass niemand mehr durchblickt, in welchem Verfahren was beantragt wird.

    Der Richter und Direktor hat dem Notar jetzt mitgeteilt, dass er veranlasst, dass ich als Grundbuchrechtspflegerin eine Entscheidung über die Erinnerung des Notars treffe. Mir liegt bislang allerdings gar kein Rechtsmittel in der Grundbuchsache vor.

    Ich würde den Notar daher nun aus dem Grundbuchverfahren um Mitteilung bitten, ob die betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Löschungsantrag vorgelegt oder der Antrag auf Löschung zurückgenommen wird. Außerdem würde ich darauf hinweisen, dass bei fehlender Antragsrücknahme die kostenpflichtige Zurückweisung des Löschungsantrags erfolgt.

    Was sagt ihr dazu?

  • Im GB-Verfahren habe ich dem Notar bereits 2021 mitgeteilt, dass zur Löschung des Rechts die Genehmigung des Betreuungsgericht erforderlich ist

    Da die gesetzte Frist bereits lange abgelaufen ist, dürfte eine Entscheidung in der Sache geboten sein.
    Ich würde daher den Löschungsantrag umgehend zurückweisen.

    Eine Rücknahme wird doch offensichtlich nicht erfolgen. Es wurde doch ausdrücklich eine Entscheidung in der Sache begehrt.

  • Das könnte man machen. Ich würde nach dem ganzen Hin und Her jedoch gerne ausdrücklich von ihm wissen, was er konkret will.

    Einerseits versucht er eine Genehmigung zu bekommen und teilt dies dem Grundbuchamt auch seit 1,5 Jahren so mit, andererseits legt er nunmehr Rechtsmittel gegen die Nichtentscheidung seines Antrags ein, ohne bislang um Entscheidung gebeten zu haben. Ich habe ihn stattdessen regelmäßig um Mitteilung des Sachstands gebeten und nie mit Zurückweisung gedroht

    Aktuell bin ich für die Gemarkung nicht zuständig und wäre auch froh, wenn meine Kollegin das dem Notar nochmal mitteilt und ggf. auch zurückweist.

    6 Mal editiert, zuletzt von Karo (17. Januar 2023 um 17:13)

  • Ich verstehe das Prob. nicht. Antrag zurückweisen, fertig. 1. Notar hat keine VM 2. die Anregung auf Genehm. wurde durch den Betreuer zurückgenommen, was zumindest durch Aufhebung der Betreuung hinreichend klar sein dürfte, gegen den Willen des Btr. kann keine Genehm. erteilt werden. 3. Nach Aufhebung der Bt. gibt es keine Rgrdl. mehr für eine Entscheidung, da der Betroff. selbst handeln kann.

    Das Rubrum ist und bleibt gleich, mit der Ausnahme, dass kein Betreuer mehr aufgeführt ist oder nur noch als vormaliger Betreuer. Anders gesagt, das Rubrum sieht genauso aus, wie eine Festsetzung der Vergütung nach Aufhebung gg. Betroff. oder Erben, auch da gibt es kein Hauptsacheverfahren mehr.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das Problem hat sich jetzt vom Betreuungsverfahren auf das Grundbuchverfahren verlagert.

    Wie oben geschildert, will der Notar jetzt (höchstwahrscheinlich) eine rechtsmittelfähige Entscheidung zum Grundbuchantrag auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung.

    Dienstaufsichtsbeschwerde wird gegen alle Rechtspflegerinnen, die mit der Sache als Betreuungsgericht und Grundbuchgericht in der Sache tätig waren, erhoben.

  • Vielen Dank für den treffenden Hinweis tom!

    Ich will ja nicht zurückschießen und würde mir in der Sache einfach nur etwas Unterstützung vom Direktor wünschen. Bislang wurde dem Notar vom Direktor nur mitgeteilt, dass er veranlasst, dass ich in der Grundbuchsache eine Entscheidung treffe. Gesprochen hat er vor dieser Mitteilung nicht mit mir. Sonst hätte ich ihm gesagt, dass der Notar bislang nie eine Entscheidung in der Grundbuchsache forderte und ICH zuletzt nach dem Sachstand gefragt habe.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (18. Januar 2023 um 21:29)

  • In dieser Sache habe ich den Eintragungsantrag im Grundbuchverfahren kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Im Betreuungsverfahren begehrt der Notar weiterhin Akteneinsicht. Der Richter hat mir die Akte z.w.V. zugeschrieben. Ich bin allerdings der Meinung, dass er den Antrag auf Akteneinsicht bescheiden muss.

    Wie seht ihr das? Vor einem halben Jahr hat der Richter auch keine Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch getroffen, obwohl er vorher noch den Betreuer zu dem Antrag angehört hat. Dieser hatte aber mitgeteilt, dass der Notar keine Akteneinsicht erhalten solle.

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