Ebenso.
Man sieht es der beim Notar vorgelegten und sodann in beglaubigter Abschrift beim Grundbuchamt eingereichten Pflegerbestallung aber natürlich nicht an, ob deren Aushändigung (oder deren bloße Übersendung) eine ordnungsgemäße Pflegerverpflichtung zugrunde liegt. Das weiß nicht einmal der Notar und dass dieser danach fragt, halte ich für ziemlich ausgeschlossen, weil es dem Grunde nach einfach nicht sein Problem ist.
Fehlt eine ordnungsgemäße Pflegerverpflichtung, kann das Rechtsgeschäft aber natürlich nicht wirksam werden, weil ein "Nichtpfleger" gehandelt hat. Daran ändert auch eine erteilte nachlassgerichtliche Genehmigung nichts.
So oder so also ein haftungsrechtliches Harakiri.
Ich werde die Entscheidung des OLG Zweibrücken übrigens in Heft 1/2021 der FGPrax (zustimmend) besprechen.