X und Y sind im Grundbuch jeweils mit einem "Miteigentumsanteil in unbestimmter Größe" eingetragen (§ 181 Abs. 2 EGBGB).
Jetzt soll der "Miteigentumsanteil in unbestimmter Größe" des X mit einer Grundschuld belastet werden.
Geht das?
X und Y sind im Grundbuch jeweils mit einem "Miteigentumsanteil in unbestimmter Größe" eingetragen (§ 181 Abs. 2 EGBGB).
Jetzt soll der "Miteigentumsanteil in unbestimmter Größe" des X mit einer Grundschuld belastet werden.
Geht das?
In der benannten Vorschrift heißt es, daß das "Eigentum an einer Sache mehreren nicht nach Bruchteilen" zustehe. Wie aber anders kommt es zu Miteigentum, bei dem ich über die Größe reden muß? Kenne ich nicht, hatte ich nie und verstehe es derzeit ehrlich gesagt überhaupt nicht.
Spontan denke ich, daß nur ein Bruchteil separat belastbar wäre, aber das kann derzeit nicht mehr als ein Bauchgefühl sein.
Handelt es sich um Miteigentum nach badischem Landrecht ?
Dann gibt es dazu bereits zahlreiche Threads, etwa unter:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post606220
oder https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…525#post1143525
oder http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…361#post1097361
Ich habe die Threads gelesen und gehe daher davon aus, dass X seinen "Miteigentumsanteil in unbestimmter Größe" belasten kann, wie zum Beispiel ein 1/2 Anteil belastete werden kann.
Er braucht hierzu auch nicht die Mitwirkung des Y.
Klärst Du noch auf, worum es sich nun eigentlich handelt (s. auch die Nachfrage von Prinz)?
Offenbar handelt es sich nicht um badisches Landrecht, denn aus den Threads ergibt sich das genaue Gegenteil: Der Miteigentumsanteil nach badischem Landrecht ist wesentlicher Bestandteil des Hauptgrundstücks. Wesentliche Bestandteile können nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein; dingliche Rechtsgeschäfte daran sind nichtig. Daher kann über den Miteigentumsanteil nicht isoliert im Wege der Belastung verfügt werden. Milzer führt dazu in der BWNotZ 3/2008, 79
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2008.pdf
aus: „Auch der zweite Fall der vom finanzierenden Kreditinstitut eingeforderten Mitbelastung mit Grundpfandrechten kann unschwer dahingehend gelöst werden, dass die Belastung eines zwar selbständigen, aber bruchteilslosen Miteigentumsanteils rechtlich unmöglich ist, da der Miteigentumsanteil als Bestandteil des Hauptgrundstückes wegen § 93 2. Hs. BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann“.
In dem über den Minteigentumsanteil angelegten Grundbuch ist daher keinerlei Eintragung vorzunehmen.
Also können bruchteilslose Miteigentumsanteile nicht belastet werden.
Ja, jedenfalls nicht isoliert. Mit der Eintragung des Grundpfandrechts am Hauptgrundstück ist der altrechtliche Miteigentumsanteil am Nebengrundstück als wesentlicher Bestandteil automatisch mitbelastet. Die Rangverhältnisse richten sich ausschließlich nach den Eintragungen im Hauptgrundstück. Daher scheidet auch eine Verlautbarung des Grundpfandrechts im Grundbuch des Nebengrundstücks aus.
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