Liebe Forumsgemeinde,
ich würde gerne Eure Meinung / Auslegung zu dem folgenden Sachverhalt hören. Es geht um die Auslegung eines, oder eigentlich besser gesagt zweier Kaufverträge über ein bebautes Grundstück. Vorausschicken muss ich noch, dass ich den Inhalt des Grundbuchs (noch) nicht kenne. Ich vertrete als Anwalt die Tochter eines Verstorbenen, der im Jahre 1998 und 1999 Anteile eines Grundstücks verkauft hat. Der Verstorbene hat sich nie um seine Tochter gekümmert und sie auch enterbt. Es geht jetzt um die Frage der Höhe Ihres Pflichtteils, konkret, ob noch ein Teil des Grundstücks zum Nachlass gehört oder nicht, unabhängig davon, was evtl. im Grundbuch steht.
1998 verkauft der Verstorbene an seinen Bruder und seine Schwägerin einen Teil seines Grundstücks. Im Vertrag steht dazu wörtlich folgendes:
§ 1
Der Erschienene zu 1) ist Alleineigentümer folgender (...) Grundbesitzung: (... es folgen zwei Flurstücke)
§ 2
Verkäufer verkauft und überträgt hiermit von den im § 1 angegebenen Grundstücken einen 1/4 Anteil an den Erschienenen zu 2), seinen Bruder, und einen weiteren 1/4 Anteil an die Erschienene zu 3), seine Schwägerin, - nachstehend insgesamt Kaufgegenstand genannt - an Käufer.
Ziemlich genau 1 Jahr später 1999 sind dieselben Personen wieder beim Notar und schließen wiederum einen Kaufvertrag betreffend dasselbe Grundstück. Der Vertrag ist inhaltlich nahezu derselbe und lautet wörtlich:
§ 1
Der Erschienene zu 1) ist zu 1/2 Anteil Miteigentümer folgender (...) Grundbesitzung: (... es folgen dieselben zwei Flurstücke)
§ 2
Verkäufer verkauft und überträgt hiermit von den im § 1 angegebenen Grundstücken einen 1/4 Anteil an den Erschienenen zu 2), seinen Bruder, und einen weiteren 1/4 Anteil an die Erschienene zu 3), seine Schwägerin, - nachstehend insgesamt Kaufgegenstand genannt - an Käufer.
Der Notar hat also den § 2 inhaltlich komplett unverändert übernommen und lediglich in § 1 aus dem Alleineigentum des Verkäufers aufgrund des ersten Vertrages den 1/2 Anteil Miteigentum gemacht. Sehe ich es richtig, dass nun aus § 2 zu folgern ist, dass je 1/4 der Hälfte, also jeweils 1/8 an Bruder und Schwägerin veräußert wurde und er demnach noch zu 1/4 Eigentumsanteile hat, bzw. haben müsste?
Herzlichen Dank fürs Mitdenken und viele Grüße
Peter