Des Menschen Wille ist sein Himmelreich. Warum die Partei den Schutz der PKH nicht will, wissen wir nicht und spielt m.E. auch keine Rolle.
Wenn der beigeordnete RA sich das Geld im Fall des Threadstarters von der Partei trotz § 122 ZPO direkt hätte auszahlen lassen und seine Vergütungsansprüche gegenüber der Landeskasse nie angemeldet hätte, hätte man das doch wahrscheinlich nie mitgekriegt. (Eine Lösung ist das aber nicht.) Da ist es mir schon lieber, wenn sich die Beteiligten zur Absicherung - wie im Ausgangsfall geschehen - ans Gericht wenden.
Den Ansatz aus #16 halte ich mit Rücksicht auf mögliche standesrechtliche Rüffel für schwierig. Ich weiß nicht, wie die Anwaltskammern mit so einem Fall umgehen würden, aber spielen wir die Sache mal durch:
Der beigeordnete RA verzichtet darauf, seine Ansprüche gegenüber der Landeskasse geltend zu machen. Er und die ordnungsgemäß über § 122 ZPO belehrte Partei ignorieren das Zahlungsverbot sehenden Auges. Der Anwalt erhält von der Partei eine Vergütung in rechtliche zulässiger Höhe. Die von der Partei erhaltene Zahlung müsste der RA dann gegenüber dem Gericht gemäß § 55 RVG anzeigen. Je nachdem, wie die Handhabung solcher Fälle durch die Gerichtsverwaltung aussieht, flattert ihm dann im Worst-Case-Szenario irgendwann Post von der Anwaltskammer ins Haus wegen des Verstoßes gegen § 122 ZPO. Und dann wären wir wieder zurück bei "hätte man mal eine gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Partei".
Selbst, wenn die erhaltene Zahlung der Mandantschaft der Höhe nach nicht zu beanstanden ist und der Anwalt auch sonst alles ordnungsgemäß und mit den besten Intentionen macht, kann so eine Handhabung an gerichtlichen Entscheidungen vorbei m.E. also standesrechtlich bedenklich sein.
Rechtlich sauber kriegt man die Kuh m.E. nur vom Eis, wenn der RA seine Vergütung gegenüber der Landeskasse anmeldet (gerne auch inkl. Differenzvergütung) und der Rechtspfleger aufgrund der angezeigten Leistungsfähigkeit der Partei einen Abänderungsbeschluss mit einer Einmalzahlungsanordnung in Höhe der Prozesskosten macht.
Der praktischere, möglicherweise rechtlich nicht ganz so saubere Lösungsansatz wäre ein Beschluss wie #3.