Ich habe hier eine knifflige F-Sache (Unterhalt).
Die Antragstellerin hat VKH bewilligt bekommen (ohne Zahlungsbestimmungen) für die Auskunftsstufe. Die endete mit einem Vergleich, wonach der Antragsgegner sich verpflichtete, die Auskünfte zu erteilen. Eine Kostenregelung wurde nicht getroffen. Da die Auskünfte dann aber doch nicht freiwillig erteilt wurden, mußte ein Zwangsmittelverfahren eingeleitet werden. Die Antragstellerin bekommt auch hierfür VKH. Es wurde ein Zwangsgeld von 1.000,- EUR festgesetzt, Kosten des Zwangsmittelverfahrensträgt der Antragsgegner.
Daraufhin wurde ein KfB beantragt und erlassen (§ 104) wegen etwa 45 EUR, nämlich die VV 3309 + Auslagen, USt. und 11,11 Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung des Vergleiches, daß Auskunft erteilt werden muß. Als Grundlage für den KfB wurde der Zwangsgeldbeschluß genannt (?).
Jetzt VKH-Vergütungsfestsetzungsantrag, in dem ebenfalls wieder die 11,11 EUR GV-Kosten geltend gemacht werden. Kann ich die jetzt noch auszahlen und welche Auswirkung hat dies auf den bereits existenten KfB?