Ich habe eine NL-Pflegschaft angeordnet und der Erblasser war Eigentümer eines Einfamilienhauses und einer Eigentumswohnung. Die Grundschuld für die ETW war getilgt, wenn auch noch nicht im GB gelöscht. Das Wohngrundstück hat einen Verkehrswert von 120.000,- €, ist aber noch mit 91.218,03 € valutierender Grundschuld belastet
Nun meine Frage. Nehmt Ihr die vollen 120.000,- € als Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten oder zieht Ihr hier die noch zu zahlende Grundschuld ab?
Bevor ich es um die Ohren bekomme: Ich habe mich damit beschäftigt und weiß. dass Verbindlichkeiten nicht abzuziehen sind laut Anm. Abs. 1 S. zu Nr.12311 KV.
Ich halte das jedoch für bedenklich. Wenn ich mir den Fall vorstelle, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod eine Immobilie im Wert von 1.000.000,- € erwirbt und diese mit 980.000,- € belastet ist, dann entstehen horrende Kosten für etwas, was eigentlich gar nicht vorhanden ist.
Ich habe es bislang immer so gemacht. Gerate aber gerade ins Grübeln. Was meint Ihr?
Edit: Es werden ja auch zu Bsp. Einkünfte (hier Pension) als Aktiva addiert, die zurückzuzahlen sind, also als Aktiva eigentlich nicht vorhanden sind. Als Passiva können sie aber nicht berücksichtigt werden. Und so gibt es hier in dem Fall so einige Dinge. Ich finde das nicht richtig.