Eintragung eines nicht eingetragenen Vereins

  • Hallo alle zusammen,

    Ich habe zwar schon viel recherchiert, bin mir aber trotzdem nicht sicher, ob ich folgende Eintragung so vornehmen kann: Eigentümerin A überträgt ihr Grundstück (Auflassung liegt vor) auf den nicht eingetragenen Verein (Gründungsvertrag liegt vor) mit der Bezeichnung "XY n. e. V.". Dieser Verein besteht aus nur 2 Mitgliedern (Eigentümerin A und ihr Bruder B). Es wird nun beantragt, den Verein mit der Bezeichnung "XY n.e.V." als Eigentümer einzutragen und dessen Mitglieder (A und B) in Gesamthandsgemeinschaft zu benennen. Im Hügel, GBO, 4. Aufl. Rdnr. 54 zu § 1 und im Schöner/Stöber Rdnr. 246 steht als Eintragungsbeispiel nur die Variante, dass die einzelnen Vereinsmitglieder namentlich, aber mit dem Zusatz "als Mitglieder zur gesamten Hand des nicht eingetragenen Vereins "XY n.e.V." in das Grundbuch einzutragen sind. Aber genau das wollen die Antragsteller nicht. Ich denke, dass die beantragte Eintragung in Anlehnung an die Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft so möglich ist. Der n.e.V. wird ja inzwischen allgemein auch als rechts- und grundbuchfähig anerkannt. Was meint ihr dazu?

  • Die Begründung des „MAURACHER ENTWURFs FÜR EIN GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTS“
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=3
    führt zu Absatz 1 § 54 Absatz 1 BGB-E auf Seite 68 aus.

    „Die Tatbestandsvoraussetzung „Verein“ meint hier ebenso wie beim nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) und wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB) eine „auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist“ (vgl. RG, Urt. v. 18.01.1934 – IV 369/33). Die negativ formulierte Tatbestandsvoraussetzung „[nicht] rechtsfähig“ bedeutet, dass der Verein weder durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB) noch durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) seine Rechtsfähigkeit erlangt hat und damit keine juristische Person ist. Damit wird klargestellt, was durch den geltenden § 54 Satz 1 BGB bislang verdeckt wird: Auch der „nicht rechtsfähige Verein“ verfügt über Rechtsfähigkeit (vgl. Leuschner, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2018, § 54 Rn. 20; K. Schmidt, ZHR 177 (2013), 712, 725). Auf den so verstandenen Verein erklärt § 54 Absatz 1 BGB-E vorrangig die vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB für entsprechend anwendbar, nachrangig gelten die „Vorschriften über die Gesellschaft“ mit Ausnahme der §§ 721, 721a und 721b BGB-E….“

    Demnach müsste der nicht rechtsfähige Verein auch unter seinem Namen und der Angabe der Mitglieder eingetragen werden können, so wie es die Formulierungen bei Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2020, § 13 RN 91 („XXX als nichtrechtsfähiger Verein, bestehend aus den Mitgliedern A, B, C, …“) und bei Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2020, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 48 („Nicht rechtsfähiger Verein X, bestehend aus den Mitgliedern A, B, C“ ) vorsehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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