Ich befinde mich bei der Vollstreckung des Zwangsgeldes und möchte folgenden Fall zur Diskussion stellen:
Es geht ein Scheidungsantrag ein. In diesem wurde die Antragsgegnerin mit folgender (verfremdeter) Anschrift bezeichnet:
Lea Müller, wohnhaft bei Max Muster, Musterstraße 1, 99999 Musterstadt
Der Antragsgegnerin wurde der Scheidungsantrag Mitte September 2019 unter dieser Anschrift durch Niederlegung in den Briefkasten zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Wegen der Nichtmitwirkung am Versorgungsausgleich wurde der Antragsgegnerin im Februar 2020 ein Zwangsgeld auferlegt. Die Zustellung des Beschlusses, die der folgenden Zahlungsaufforderung und der Mahnung erfolgten unter der genannten Adresse jeweils durch Niederlegung in der Briefkasten.
Beim anschließenden Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wurde ebenfalls diese Anschrift angegeben. Der GVZ hat die Antragsgegnerin/Schuldnerin erfolglos zur Abgabe der Vermögensauskunft in sein Büro geladen.
Aus den angeforderten Drittauskünften ergibt sich eine gänzlich abweichende Anschrift der Schuldnerin. Laut eingeholter Auskunft des EMA besteht diese bereits seit 01.09.2019. Zumindest laut EMA war die Schuldnerin an der im Scheidungsantrag angegebenen Adresse nie gemeldet.
Letztlich wurden sämtliche Zustellungen des Verfahrens (einschließlich Zwangsgeldbeschluss) durch Einlegen in den Briefkasten der (angeblichen) Wohnung der Antragsgegnerin bewirkt, obwohl die Antragsgegnerin zumindest laut EMA schon längst woanders wohnte.
Die Zustellungen dürften dennoch erfolgt sein, weil der (vorübergehende) "Wohnungsgeber" natürlich am Briefkasten/Klingelschild stand ("bei Max Muster" ). (Ggf. hat die Antragsgegnerin die Schriftstücke nie erhalten, z. B. weil sie im Streit ausgezogen ist.)
Mich würden eure Meinungen interessieren, ob die Vollstreckung des Zwangsgeldes in Anbetracht der durch ZU bescheinigten Zustellungen trotz deren Zweifelhaftigkeit fortgesetzt werden kann.