Hallo!
Kurze Frage an die Profis der ordentlichen Gerichtsbarkeit:
Angenommen, es werden die Ansprüche eines Arztes gg. die Kassenärtzliche Vereinigung gepfändet. Der Arzt stellt einen Antrag, seine Betriebsausgaben nach § 850f Abs. 1 b) ZPO von der Pfändung frei zu stellen. Wie sieht es aus, wenn der Arzt aber noch privat mit Patienten abrechnet (nicht gepfändet). Sind dann die Betriebsausgaben anteilig zu kürzen und nur der Teil bei der Pfändung zu berücksichtigen, der auf die kassenärztlichen Leistungen anteilig entfällt, oder sind die Betriebsausgaben trotzdem voll von der Pfändung freizustellen oder kann man gar den von der Pfändung freizustellenden Teil voll um die Privathonorare kürzen, weil er die Privathonorare ja weiterhin voll vereinnahmt und daraus zunächst die Betriebsausgaben tätigen soll?
Wie seht Ihr das?
VG
Exec