Das Problem stellt sich jedoch grundsätzlich auch in Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG.
Genau, auch so ein Klassiker.
Bei Vergütungsfestsetzungen habe ich das Problem auch häufiger, weil es eben oft einfach aus den Programmen übernommen wird. Wenn ich die Festsetzungen selbst mache, frage ich bei Unklarheiten an, zu wessen Gunsten die Festsetzung denn genau erfolgen soll. Oftmals wird dann auch konkret ein Anwalt als natürliche Person benannt, nämlich der aus der Sozietät, der die Sache auch tatsächlich bearbeitet hat.
Die Festsetzung zungunsten eines Anwaltes der Sozietät dürfte aber nicht richtig sein.
Zur Vertretung des Klägers/Beklagten im Verfahren (z. B. Zivilsache) zeigt sich regelmäßig die Kanzlei als solches an und nicht RA Müller aus der Kanzlei ... Daher steht m. E. der Vergütungsanspruch der Kanzlei insgesamt zu und nicht einem der Gesellschafter/Partner persönlich. M. E. kann man dann auch nicht zugunsten einer natürlichen Person festsetzen.
Falls die Vertretung durch einen bei der Partnerschaft/Gesellschaft lediglich angestellten RA erfolgte, dürfte die Festsetzung zugunsten dieses RA erst recht nicht möglich sein.