Hallo,
ich habe einen Antrag vorliegen, mit dem Unterhaltsrückstand für Frau und Kind gepfändet werden soll nach § 850 d ZPO.
Bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages müsste doch - zumindest bei den Unterhaltsrückständen für das Kind - die Ehefrau als Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt bleiben, oder?