A vereinigt Grundstück 1 und 2 gemäß § 890 I BGB. Es ist eine Vormerkung eingetragen zur Sicherung eines Übertragungsanspruchs von B.
B hat nichts dagegen, will aber seine Vormerkung behalten.
Ist das eine vormerkungswidrige Verfügung?
Wenn B zustimmt, ist dann der Anspruch unmöglich geworden oder richtet er sich im Wege der Auslegung auf Übertragung vereinigtes Grundstück?
Muss eine neue Grundbucheintragung erfolgen und/oder neue Bewilligung nach § 885 BGB abgegeben werden, weil ja immerhin das "Verfügungsobjekt" anders ist (vorher: Übertragung EIgentum zwei Grundstücke; jetzt: Übertragung Eigentum nur noch ein Grundstück, auch wenn es "dasselbe" ist)?
Danke und Gruß!