Guten Morgen!
Ich habe hier folgenden Fall: Die AST'in beantragt BerH wegen einer "erbrechtlichen Angelegenheit" nach ihrem verstorbenen Vater und hat noch angemerkt, dass im Oktober ein Gerichtstermin in der Türkei stattfindet.
Gerichtsverfahren? Grundsätzlich ja ohnehin keine BerH. Aber vielleicht müsste man hier abgrenzen, ob sie sich erstmal über Erfolgsaussichten etc. informieren will. Aber wenn es schon ein Verfahren gibt...
Vielmehr bin ich über die Türkei gestolpert und habe dann an § 2 Abs. 3 BerHG gedacht. Ich habe den noch nie anwenden müssen - weiß aber, dass die Anforderungen hier sehr streng sind.
Es muss ja ausländisches Recht zur Anwendung kommen (hier m.E. ja eindeutig) und der SV darf keinen Bezug zum Inland aufweisen. Daran hänge ich jetzt. Habe im Kommentar bei beck-online gelesen, dass die bloße Anwesenheit des ASt nicht ausreicht, um einen Inlandsbezug bejahen zu können. Aber was genau diesen Inlandsbezug darstellt, wird offen gelassen.
Wie würdet ihr das Ganze bewerten?