Hallo!
Zum Abschluss einer Nachlasspflegschaft wurde mir noch die Rechnungslegung des Nachlasspflegers (Rechtsanwalt) eingereicht.
Die Nachlasspflegschaft war seinerzeit zur Beendigung des Mietverhältnisses und ggfls. Sicherung und Verwaltung des Nachlasses angeordnet worden.
In Rahmen des Wirkungskreises ergab sich dann ein positiver Nachlass, welcher -nachdem sich keine Anhaltspunkte auf gesetzl. Erben ergaben- vom Nachlasspfleger hinterlegt wurde. Seine Vergütung wurde vorher unter Einschaltung eines Verfahrenspflegers gegen den Nachlass festgesetzt und entnommen.
Nunmehr ergibt sich aus der Schlussrechnungslegung, dass der Nachlasspfleger für seine Tätigkeit im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens eine RA-Rechnung (1,0 fache Gesch.Geb. VV Nr. 2300 RVG nebst Ausl + MehrwSt) erstellt hat und den Betrag als Aufwendung dem Nachlass entnommen hat.
Meines Erachtens ist das Hinterlegungsverfahren eine typische Tätigkeit eines Nachlasspflegers. Rechtliche Schwierigkeiten gab es hierbei nicht.
Auf Nachfrage hierzu erklärt der Nachlasspfleger pauschal, dass er ja in einem Hinterlegungsverfahren tätig geworden sei, welches ein besonderes behördliches Verfahren sei und nicht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (uns somit auch nicht zum Pflegschaftsverfahren) gehöre, und er deswegen die Gesch.geb. abrechnen könne. Im Übrigen würde es sich ja um eine anwaltsspezifische Tätigkeit handeln, die auch erforderlich gewesen sei.
Dem kann ich weiterhin nicht zustimmen, aber frage mich, ob und inwieweit ich überhaupt im Rahmen der Rechnungslegungsprüfung Möglichkeiten habe, dagegen vorzugehen. Fällt sowas unter die sachliche Prüfung? Und wenn ja, was habe ich denn für Mittel? Könnt Ihr mir dazu was sagen???
Letztendlich blieben den Erben ja zivilrechtliche Möglichkeiten. Da keine Erben auffindbar sind, beabsichtige ich das Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechtes einzuleiten...
Für Anregungen eines möglichen Vorgehens wäre ich Euch sehr dankbar!!