Bei mir tritt in letzter Zeit vermehrt folgendes Problem, zudem ich gern eine bzw. mehrere Zweitmeinung(en) hätte, auf:
Wenn seitens des Gläubigers Ansprüche gegen ein Kreditinstitut gepfändet werden, ist dieses gehalten, vorhandenes Guthaben erst nach einer Wartefrist von zwei bzw. vier Wochen (§ 835 Abs. 3 ZPO) an den Gläubiger auszuzahlen. Mit Ausnahme der Separierung des betroffenen Kontoguthabens, zudem der Drittschuldner nicht verpflichtet ist, steht das "gepfändete Bankkonto" dem Schuldner bis zum Ablauf der Frist für seinen Zahlungsverkehr nicht zur Verfügung.
Da dies missslich ist, weisen Schuldner die Kreditinstitute bei aureichendem Guthaben gern an, eine Zahlung an den Drittschuldner sofort, d.h. unter Umgehung der eigentlich bestehenden Wartefrist, vorzunehmen.
[Bei einer Anweisung zur Zahlung aus einer Kreditlinie ist die rechtliche Lage wohl eindeutig, um eine solche soll deshalb vorliegend nicht gehen.]
Liegt also mit einer solchen Anweisung eine Rechtshandlung des Schuldners i.S.d. § 133 InsO vor?
Der Gläubiger sagt nein, weil mit der Zustellung bereits ein Pfändungspfandrecht, welches üblicher Weise zu einem insolvenzfesten Absonderungsrecht führt, entsteht. Der Gläubiger müsste sich dann nur noch zurück lehnen und abwarten, ein Zugriff anderer Mitgläubiger ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Mein Gegenargument lautet, dass es auf den konkreten Kausalverlauf ankommt. Durch die Anweisung kommt es zu einer Befriedigung des Gläubigers, welche dieser im konkreten Zeitpunkt (noch) nicht zu beanspruchen hatte. Alles andere würde auf die Beachtlichkeit eines alternativen Kausalverlaufs hinauslaufen. Weiterhin ist lt. Bundesgerichtshof eine Mitursächlichkeit der selbstbestimmten Handlung des Schuldners ausreichend, diese musss nicht die alleinige Ursache für die Vermögensverlagerung sein.