Hallo zusammen,
das Thema Kettenauflassung ist ja hier nichts neues, bin mir nur bei meinem Fall noch etwas unsicher und möchte nichts falsches eintragen.
A ist als Eigentümer eingetragen. In seinem Grundbuch ist ein Wiederkaufsrecht für B eingetragen. Dieses übt B nun aus und verkauft aber, ohne sich als Eigentümer eintragen zu lassen, gleich weiter an C.
Dazu tritt B seine eingetragene AV für das Wiederkaufsrecht an C ab und erteilt ihm Finanzierungsvollmacht.
Da B aber nicht als Eigentümer eingetragen ist, kann er ja keine Finanzierungsvollmacht erteilen.
Das Notariat hat dies in der Urkunde, in welcher das Wiederkaufsrecht gegen A ausgeübt wird, berücksichigt:
Sie schreiben, dass A Kenntnis von der zur Eintragung gelangenden Grundschuld hat und er deren Eintragung bewilligt (unter Angabe von Betrag, Zinsen und § 800 ZPO).
Reicht das für die Eintragung der Grundschuld aus oder müsste A den C ausdrücklich bevollmächtigen?
Vielen Dank schon mal!