Hallo zusammen,
ich komme aktuell nicht richtig weiter.
Kaufvertrag einer Gemeinde an Privatperson liegt vor. Zur Kaufpreisfinanzierung soll jetzt ein Grundpfandrecht bestellt werden.
Bisher wurde immer eine Ausnahmegenehmigung des Landkreises als Aufsichtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1 S. 2 NKomVG vorgelegt.
Nun enthält der Kaufvertrag aber die Erklärung der Gemeinde, dass die Zulassung der Ausnahme auf Grund der Allgemeinverfügung vom 21.01.2021 vorliegt.
Nach einiger Recherche habe ich diese Allgemeinverfügung nunmehr auf der Seite des MI gefunden. Ich stelle mir hier die Frage der Wirksamkeit und verfahrensrechtlichen Einordnung dieser Allgemeinverfügung. Bisher kenne ich das so, dass zur Herstellung der Allgemeingültigkeit eine ortsübliche Veröffentlichung (also z.B. im Amtsblatt) zu erfolgen hätte. Allerdings habe ich auch den §§ 35 ff VwVfG gefunden, insbesondere den § 41 Abs. 1 VwVfG. Danach reicht eine Bekanntgabe an den bestimmten Personenkreis.
Die Verfügung ist an einen bestimmten Adressatenkreis (Verteiler) gerichtet (wir sind nicht dabei), so dass ich aber eher nicht von einer Allgemeingültigkeit ausgehen würde.
Bin ich auf dem Holzweg? Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass da vor mir noch keiner drüber gestolpert ist (und ich möchte keinen Anruf vom MI, warum ich seine Allgemeinverfügung nicht akzeptiere, ohne sagen zu können, warum ich sie nicht akzeptiere).
Ich bin für Meinungen und Anregungen dankbar (der Notar fragt übrigens auch, was er jetzt noch einreichen soll).
Edit: Die Allgemeinverfügung ist hier zu finden (rechts als pdf zum Download)