Hallo,
brauche mal einen Denkanstoß ...
Nachlasspflegschaft war angeordnet, nach Abwicklung aufgehoben. Vergütung aus der Staatskasse gezahlt, da Nachlass mittellos.
Nach Abschluss des umfangreichen Ausschlagungsverfahrens ist ein Neffe "übriggeblieben", der zwar nicht Erbe werden wollte (=telefonische Mitteilung), aber auch nicht ausgeschlagen hat. Das Verwandtschaftsverhältnis Erblasser-Neffe ist durch Personenstandsurkunden belegt, ein Erbschein liegt (natürlich) nicht vor.
Kann ich die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung gegen diesen Neffen zum Soll stellen?
Dazu meine Gedanken:
§ 24 GNotKG passt nicht, da die Nachlasspflegervergütung nicht unter den in KV GNotKG Teil 3 genannten Auslagen aufgeführt ist.
§ 1836e BGB - Übergang der Forderung gegen den Erben, für die dieser gemäß § 1967 BGB (zunächst) unbeschränkt haftet.
Die Beschränkung auf den Nachlass gemäß § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB passt hier nicht, da es sich hier nicht um den Erben des originären Kostenschuldners handelt, sondern der "Erbe" hier direkt Kostenschuldner ist?
Falls ich bis hierher keinen Denkfehler habe:
Kann ich die Vergütung gegen den Erben "einfach so" zum Soll stellen? Oder muss ich für für die Feststellung des Übergangs einen Beschluss machen?
Hoffe, jemand kann meine Gedanken entknoten ...