Ausschlagung Gebrauchmachung durch Rechtsanwalt

  • Hallo, ich habe hier folgenden Problemfall:

    Der Erblasser ist Miteigentümer an einem Grundstück. Sämtliche bekannt gewordene Erben, u.a. die Ehefrau, haben die Erbschaft ausgeschlagen. Allerdings steht die Ehefrau unter Betreuung. Die Ausschlagungserklärung für die Ehefrau hat deren ehemaliger gesetzlicher Betreuer abgegeben. Während des Genehmigungsverfahrens hat ein Betreuerwechsel stattgefunden. Der neue Betreuer wird anwaltlich vertreten. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung wurde zwischenzeitlich bereits erteilt und zunächst dem Betreuer bekannt gegeben (zugestellt). Nach Ablauf der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist lag dem Nachlassgericht die rechtskräftige Genehmigung nicht vor; sie wurde nicht durch den Betreuer eingereicht. Erst nach Anfrage des Nachlassgerichts beim zuständigen Betreuungsgericht, wann denn die Genehmigung an den Betreuer zugestellt wurde, hat das Betreuungsgericht mitgeteilt, dass eine hilfsweise Zustellung des Genehmigungsbeschlusses auch noch an den Rechtsanwalt erfolgen wird. Der Rechtsanwalt hat dann eine Woche später die rechtskräftige Genehmigung hier beim Nachlassgericht eingereicht. Es stellt sich mir nun die Frage, ob es – im Hinblick auf die 6-wöchige Ausschlagungsfrist - darauf ankommt, wann die Genehmigung dem Betreuer zugestellt wurde oder dem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten. Wem gegenüber hätte der Genehmigungsbeschluss durch das Betreuungsgericht bekanntgemacht werden müssen? Dem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten und/oder dem Betreuer? Umfasst die Prozessvollmacht für den Rechtsanwalt auch das Recht zur Entgegennahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts und Mitteilung an den anderen Vertragsteil, also an das Nachlassgericht? Auch wenn die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung im Ausschlagungsverfahren ja grundsätzlich nicht geprüft wird, muss hier leider aufgrund des zum Nachlass gehörenden Grundstücksanteils eine Wirksamkeitsprüfung erfolgen. Denn das Grundbuchamt bittet um Mitteilung der Erben, ersatzweise um Feststellung des Fiskuserbrechts.

  • Bislang befindet sich keine Vollmacht in der Nachlassakte, es wurde sich lediglich darauf berufen.
    Diese wurde umgehend von der Anwältin nachgefordert, sodass ich im Anschluss auf die vorgenannte Frage zurückkommen werde.

  • Bislang befindet sich keine Vollmacht in der Nachlassakte, es wurde sich lediglich darauf berufen.
    Diese wurde umgehend von der Anwältin nachgefordert, sodass ich im Anschluss auf die vorgenannte Frage zurückkommen werde.

    Die Vollmacht muss nicht in der Nachlassakte vorliegen, sondern in der Betreuungsakte.

    In diesem stellt sich die Frage der (richtigen) Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses.

  • Die Vollmacht wird nach § 11 S. 4 FamFG nicht von Amts wegen geprüft. Sie ist zu unterstellen. Die Anforderung in Unkenntnis dieser Vorschrift ist peinlich. Andernfalls darf man bei der Anforderung eine Begründung erwarten, warum die Vollmacht vorgelegt werden soll.

    Auch wieder wahr.

    Dann hätte man im Genehmigungsverfahren wohl von einer Bevollmächtigung des RA durch den Betreuer ausgehen sollen und ihm die (rechtskräftige) Genehmigung übermitteln müssen.

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