Hallo zusammen,
ich habe folgende Akte vorliegen:
Der Erblasser hat ein umfangreichen Erbvertrag abgeschlossen. Unter anderem ist sein minderjähriger Stiefsohn als Vermächtnisnehmer benannt. Gleichzeitig wurde die Ehefrau (Mutter des Stiefsohns) als Testamentsvollstreckerin ernannt.
Des Weiteren wurden zwei minderjährigen Kindern aus der ersten Ehe ein Vermächtnis zugesprochen.
Neben der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser angeordnet, dass für die beiden minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe eine Pflegschaft nach § 1638 BGB angeordnet werden soll. Als Pflegerin wurde die aktuelle Ehefrau (welche zugleich TV ist) benannt. Nun stellt sich mir die Frage, ob die Pflegschaft überhaupt Sinn ergibt, wenn bereits TV angeordnet wurde und die Pflegerin und TV'in identische Personen sein sollen? Die Kindsmutter, welche ich grundsätzlich beteiligen müsste, ist in Russland wohnhaft. Ich denke aber, dass dt. Recht anzuwenden ist, da die Kinder ja ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben?
Zudem enthält das Testament noch folgenden Passus: "Die vorstehenden Anordnungen gelten auch für meinen Stiefsohn entsprechend, soweit es um die Annahme, Ausschlagung und Verwaltung des zugedachten Vermächtnisses gilt). Die vorstehenden Anordnungen waren dabei die nach § 1638 BGB für die beiden minderjährigen Kinder, wo die Mutter in Russland lebt. Wenn die vorstehenden Anordnungen aber entsprechend gelten sollen, würde ja die leibliche Mutter des Stiefsohnes als Pflegerin vorgeschlagen, was ja wiederum keinen Sinn ergibt, wenn sie kein Verwaltungsrecht bzgl. des Nachlasses haben soll? Außerdem ist diese ja bereits Testamentsvollstreckerin. Der mitsorgeberechtigte Vater lebt in Russland. Ob die Anordnung nur für diesen gelten soll, ist mir ein Rätsel.
Wie ihr seht, habe ich absolut keine Ahnung was der Erblasser wollte und ob ich nun für alle drei Kinder eine Pflegschaft nach § 1638 BGB einrichten muss.