Fall:
Im Grundbuch wurde am 28.04.2008 auf Grund der Bewilligung vom 14.04.2008 eine Grundschuld für die X-Bank eingetragen zulasten Flurstücken 1 und 2 (eingetragen in Blatt 100 BV 1 und 2).
Flurstück 2 geht in Flurbereinigung oder Umlegung unter.
Stattdessen entsteht Flurstück 3 neu.
Gemäß Lastenblatt lastet die Grundschuld nun auch auf Flurstück 3, während sie an Flurstück 2 gelöscht wird.
Die Flurbereinigung (oder Umlegung) ist seit dem 13.09.2016 rechtswirksam.
Eintragung in Abt. III Spalte 7 würde ich -bisher- so vornehmen: Grundschuld belastet infolge der Flurbereinigung xxx Ordn. Nr. 5555 anstelle von BV 2 nun BV 3.
Nun ist mir der Gedanke gekommen, dass ich hier auch v. A. w. vermerken müsste, dass bzgl. BV 3 gilt, dass das Grundschuldkapital erst nach vorgängiger Kündigung fällig ist (§ 1193 BGB).
Denn die alte Fälligkeitsregelung ist ja inzwischen unzulässig.
Wie handhabt Ihr das bei Euch? In der Literatur bin ich zu diesem Randproblem nicht fündig geworden.
Bin auf Eure Meinungen gespannt. Danke.