Hallo,
ich hab einen seltsamen Fall, zu dem ich mal ein paar Meinungen bräuchte. Für den Betroffenen wurden Mutter und Vater als Betreuer bestellt. Die Eltern haben sich bei der Anregung der Betreuung jeweils durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen.
Der Anwalt der Mutter stellt nun einen Antrag nach § 11 RVG gegen seine Mandantin. Hat das schon mal jemand in einem Betreuungsverfahren gesehen?
In der Kommentierung zum § 11 habe ich nichts gefunden.
Meine Überlegung war, ob die Anwaltskosten in diesem Fall überhaupt zu den Kosten des gerichtlichen Verfahren zählen, bzw. ob der Anwalt überhaupt eine Gebühr nach 3100 RVG verdient hat.
Hierzu habe ich folgendes gefunden:
Bei der Anordnung von Betreuungen oder Pflegschaften wird gem. § 63 GNotKG eine Gebühr aus dem Wert des Vermögens der zu betreuenden Person berechnet. Für eine Vertretung im Zusammenhang mit der Anregung einer Betreuung wird gem. §§ 13, 2 Abs. 2 RVG, VV 3100 RVG eine Gebühr von 1,3 angesetzt.
(MPFormB ErbR, Form. N. I. 1. Anm. 1-5 Rn. 3, beck-online)
Macht es hier einen Unterschied, dass sich nicht der Betroffene durch einen Anwalt hat vertreten lassen, sondern die Mutter?