M.E. lassen sich die Gedanken zur Außenhaftung von Kommanditisten (II ZR 108/19) auch nicht analog auf eine Geschäftsführerhaftung aus Delikt im Rahmen von GmbH - Verfahren übertragen. (nur rein vorsorglich erwähnt)
greez Def
Möglich, aber wer weiß... Mit der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen des Finanzamtes hat der Geschäftsführer ja auch schon ein persönliches Problem am Hals [FONT="](BFH Urteil vom 27. September 2017 - [/FONT]XI R 9/16[FONT="]).[/FONT]