Hallo, folgender Fall:
Grundstück Flst. 1 (Eigentümer = Landkreis);
II/1 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten A
II/2 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten B
II/3 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten C
II/4 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten D
A,B,C,D sind Privatpersonen, Verbote jeweils bezgl. einer Teilfläche eingetragen, aufgrund Ersuchen der Flurbereinigungsbehröde.
anderes Grundbuch:
Flst. 2 (Eigentümer = A)
II/1 II/1 Veräußerungs- und Belastungsverbot gem. § 52 FlurbG zugunsten des Landkreises bzgl. Teilfläche, aufgrund Ersuchen der Flurbereinigungsbehröde.
A und dem Landkreis dauert es zu lange, sie lassen aus ihren Grundstücken jew. eine Teilfläche abmessen und tauschen diese (Tauschvertrag). Sie Bewilligen jew. die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Verbots. Des weiteren beantragen sie eine pfandfreie Abschreibung gem. § 1026 BGB bzgl. der anderen Verbote zugunsten (B,C und D).
Kann die Löschung ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde erfolgen nur aufgrund der Bewilligung des Berechtigten?
§ 1026 BGB ist m.E. nicht analog anwendbar, auch habe ich keine Karten, aus denen die betroffenen Teilflächen ersichtlich wären. Reicht zur Pfandfreigabe ggf. eine Bewilligung von B,C,D ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde?
Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen? Danke.