Nachlassinsolvenz in der Insolvenz?

  • Dass der Nachlass im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens als eigenständige Vermögensmasse behandelt wird, ändert nichts daran, dass der Nachlass keine Rechtspersönlichkeit ist und somit keine Rechtshandlungen (wie die Beantragung eines Insolvenzverfahrens) vornehmen kann.

    Den Antrag können nur Gläubiger und die Erben, die gleichzeitig Schuldner sind, stellen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • so auch: AG Hannover, Beschluss vom 21. September 2020 – 904 IN 271/20 - 1 –, juris

    ABER: 1629a BGB, der sollte irgendwer nach Eintritt der Volljährigkeit (die vor dem Ablauf der 3 Jahre Abtretngsfrist eintreten dürfte) auf dem Schirm haben ......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ich würde als richter (der ich nicht bin :D) das Teil wg. mangelndem rechtschutzedürfnis abweisen. Der IV kannauch ohne gerichtlichen Beschluss nach § 26 die Dürftigkeitseinrede im Tabellenprüfungsverfahren erheben, sofern der kruscht nicht ohnehin verjährt sein sollte ....

    Mir hat jetzt ein Verwalter gesagt (ich habe nämlich so einen doofen Fall) das der Verwalter keine Dürftigkeitseinrede bzw. die Forderung nicht bestreiten kann, da sie ja materiell rechtlich besteht sie ist nur nicht durchsetzbar.

    Mein Fall ist übrigens so (vielleicht hat ja jemand eine gute Idee wie man hier die "Rechtsstaatlichkeit" herstellen kann).
    Eine Minderjährige ist gesetzliche Erbin nach ihrem Vater der im fast 6 stelligen Bereich Schulden aus seiner Selbständigkeit hinterlässt. Die Mutter schlägt das Erbe aus vergisst aber die erteilte familiengerichtliche Genehmigung dem Nachlassgericht zu übersenden. Das Gericht entzieht ihr daraufhin die elterliche Sorge
    und die Pflegeeltern (ob mit oder ohne Jugendamt als Amtsvormund weiss ich jetzt nicht ist auch egal) beantragen das Nachlassinsolvenzverfahren. Das wird mangels Masse abgelehnt. Ein Gläubiger des Vaters kommt und beantragt einen Erbschein den er auch kriegt und nun wird das Jugendamt als Amtsvormund panisch und beantragt das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der mittlerweile 16jährigen. Und das wird eröffnet.
    Wenn es schlecht läuft hat das Mädel jetzt eigene Schulden an der Backe und steht außerdem noch in der Schufa nur weil der Staat hier auf der ganzen Linie versagt hat.
    Sorry, Das musste jetzt mal raus. Der Amtsvormund hat bis heute nicht begriffen was er angerichtet hat. Außer das ich das Verfahren jetzt mit der Stundung durchlaufen lasse fällt mir jetzt auch nichts anderes ein. Ich habe gelernt lasst den Staat ja nicht in euer Privatleben. :(


    Na, da ist aber einiges durcheinander gelaufen. "Das Jugendamt als Amtsvormund beantragt...." da sollte sich die Minderjährige eventuell mal extern beraten lassen, welcher Schaden ihr dadurch entstanden ist, wobei man den ja wahrscheinlich mangels pfändbarem Einkommen und Vermögen ohnehin nicht beziffern kann, oder ? Allerdings blieben nach durchlaufenem Verfahren ja noch die Verfahrenskosten.

    Für eine Beschwerde gegen Verfahrenseröffnung dürfte es ja viel zu spät sein, zumal der Vormund ja scheinbar von diesem Weg überzeugt ist.

    Also ganz pragmatisch sollte doch der IV alle Anmeldungen mit Dürftigkeitseinrede bestreiten können oder sogar müssen ?

    Was wäre denn, wenn so keine Forderungen angemeldet werden, dann der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgezogen und somit die Stundung aufgehoben und das Verfahren nochmal vor Volljährigkeit aufgehoben wird: Wären dann die angefallenen Verfahrenskosten auch eine Forderung, die bei danach eintretender Volljährigkeit (falls Aufhebung Verfahren schnell genug geht) die unter § 1629a BGB fallen ???

    In diesem Fall müsste natürlich zusätzlich darauf geachtet werden, dass man alle Gläubiger mit Dürftigkeitseinrede und / oder 1629a BGB erreicht.

    Je nach Gesamtsituation und Willen der Minderjährigen könnte man aber natürlich auch den jetzigen Status akzeptieren, irgendwann die RSB erreichen, Stundung verlängern und dann in einigen Jahren mit der Sache abschließen. Ist zwar blöd, macht aber vielleicht weniger Arbeit und ist sicherer, als sich auf obige Einreden zu berufen.

  • äh ich hab den Eindruck, dass nun drei Fallvarianten in diesem Thread gegenständlich sind....
    der 2. Fall = Claudia #15 und der 3. Fall claudia # 15.
    Hm ich versuch mich mal dran:

    2. Fall: der Verwalter kann die Forderung mit der Einschränkung des Vorbehalts des Erbens nach § 780 Abs. 1 ZPO unwidersprochen lassen (sollte der von Queen hervorgehobene Verjährungseinwand greifen, auch ohne Vorbehalt).
    Hier würde ich den Verwalter einmal fragen, was er - ein Insolvenzverfahren komplett hinweggedacht - als Anwalt des Beklagten im Zivilprozess denn tun würde (Anerkenntnisurteil ? ! naturalmente no !) ab und an muss InsO mal hinweggedacht werden, und auf die Normalstrukturen zurückgegriffen werden.
    3. Fall: voll doof der Fall;
    auch hier wäre sich auf die Dürftigkeitseinrede zurückzuziehen; hier stellte sich nur die Frage, ob sie dann noch mit eigenem Vermögen haftet (sofern sich kein Nachlassvermögen daruner befindetI, hm, also das wäre einmal einen aufssatz wert (zu dessen Verfassen ich leider nicht das juristische Foirmat habe).......
    grez Def

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