Dass der Nachlass im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens als eigenständige Vermögensmasse behandelt wird, ändert nichts daran, dass der Nachlass keine Rechtspersönlichkeit ist und somit keine Rechtshandlungen (wie die Beantragung eines Insolvenzverfahrens) vornehmen kann.
Den Antrag können nur Gläubiger und die Erben, die gleichzeitig Schuldner sind, stellen.