Ausschlagungserklärung anerkennen?

  • Ein in der Schweiz lebender Erbe schickt mir in einem Nachlassverfahren ein Schreiben, in dem er die Ausschlagung der Erbschaft aus jedem Rechtsgrund erklärt.

    Kann ich diese Ausschlagungserklärung wegen Art. 11 EGBGB (Ortsform) anerkennen oder muss er zu einem Notar gehen?

  • §11 EGBGB wird wohl nicht einschlägig sein.

    Ortsform ist aber nach Art. 28 EuErbVO ausreichend. Ob die Ortsform der Schweiz vorliegend gewahrt ist weiß ich nicht.

    Im Verhältnis zur Schweiz gilt doch die EuErbVO nicht. Die Schweiz ist doch nicht Vertragsstaat.

  • Danke für eure Antworten. Diese helfen mir jedoch leider nicht wirklich weiter.
    Die Frage ist ja, ob die bereits formlos vorliegende Erklärung ausreichend ist, weil dies in der Schweiz so ausreichend ist und Ortsrecht gilt, oder ob der Erbe die Ausschlagungserklärung noch mal vor einem Notar in der Schweiz erklären muss!?

  • §11 EGBGB wird wohl nicht einschlägig sein.

    Ortsform ist aber nach Art. 28 EuErbVO ausreichend. Ob die Ortsform der Schweiz vorliegend gewahrt ist weiß ich nicht.


    Ist sie. Also reicht es so aus.
    In der Schweiz kann man schriftlich ausschlagen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Im Verhältnis zur Schweiz gilt doch die EuErbVO nicht. Die Schweiz ist doch nicht Vertragsstaat.

    Art 20 EuErbRVO.
    Und es geht hier nicht um die Geltung der EuErbRVO in der Schweiz, sondern um ihre Geltung und Anwendung in Deutschland. Oder würdest Du, wenn ein deutscher Staatsbürger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ohne letztwillige Verfügung und ohne Rechtswahl stirbt, in einem deutschen Erbscheinsverfahren anderes als schweizerisches Recht anwenden?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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