Ein in der Schweiz lebender Erbe schickt mir in einem Nachlassverfahren ein Schreiben, in dem er die Ausschlagung der Erbschaft aus jedem Rechtsgrund erklärt.
Kann ich diese Ausschlagungserklärung wegen Art. 11 EGBGB (Ortsform) anerkennen oder muss er zu einem Notar gehen?