örtliche Zuständigkeit für Antrag nach §907 ZPO

  • Bei mir ist die Frage aufgetaucht welches Gericht für eine Anordnung nach §907 ZPO örtlich zuständig ist.

    In meinem konkreten Fall scheint eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung einer Behörde aus dem hiesigen Bezirk vorzulegen, während der Schuldner anderswo wohnt. Zudem haben wir im System noch alte Verfahren die vernichtet sind, mithin unbekannt ob diese das Konto betreffen.

    Ich denke, dass nach §828 II ZPO stets das bei Antragstellung (respektive bei Entscheidung über den Antrag) aktuelle Wohnsitzgericht des Schuldners zuständig sein müsste.
    Und das unabhängig davon ob dort PfüB's erlassen wurden und ob andere Gerichte PfüB's erlassen haben.

    Denn die Anordnung nach §907 ZPO wirkt ja allgemein und gegen alle aktuellen und künftigen Gläubiger. Sie ist nicht auf ein konkretes Verfahren beschränkt.
    Es erscheint mir daher nur schlüssig, dass stets das aktuelle Wohnsitzgericht entscheiden muss, damit nicht mehrere Verfahren geführt werden. Schließlich ist es bei zwischenzeitlichen Wohnsitzwechseln auch möglich, dass mehrere Gerichte PfÜB's erlassen haben.

    Wie wird das hier gesehen?
    Eine entsprechende Problematik dürfte zugleich auch für Anträge nach §850k Abs. 4 ZPO bestehen, wo die Anordnung meines Wissens auch für und gegen alle Gläubiger wirkt.

  • soweit bei deinem Gericht noch eine bestehende Kontenpfändung vorhanden ist, würde ich (auch) deine Zuständigkeit bejahen, sollte es nur noch die Pfändungs- und Einziehungsvfg. geben, würde mein Bauch zum Wohnsitzgericht tendieren.
    Bei mehreren aufgrund von ausgebrachten Pfändungen zuständigen Vollstreckungsgerichten, kann sich der Schuldner wohl eins "aussuchen".

    Ob du Zuständig bist, weißt du daher wohl erst, wenn der Schuldner sämtliche Gl., die das Konto noch pfänden benannte hat und hinsichtlich der bereits vernichteten Akten die betroffen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse eingereicht hat.

    Wobei mein (derzeit gestörtes BeckOnline) im Sänger zu § 907 ZPO sagt: Zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 17 RPflG) des Vollstreckungsgerichts am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 II).

    was ich insoweit als systemisch unkorrekt fände, wenn a, Wohnsitzgericht keine Volsltreckung anhängig sind oder waren.


  • Bei mehreren aufgrund von ausgebrachten Pfändungen zuständigen Vollstreckungsgerichten, kann sich der Schuldner wohl eins "aussuchen".

    Das finde ich mit §802 ZPO schwierig in Einklang zu bringen.

    was ich insoweit als systemisch unkorrekt fände, wenn a, Wohnsitzgericht keine Volsltreckung anhängig sind oder waren.

    Das wäre aber zwingend auch so, wenn es nur Verwaltungsvollstreckungen gab und noch gar kein Gericht tätig wurde.

    Bei Änderungen des PfÜB ist ja das Ausgangsgericht zuständig, weil eine einmal begründete Zuständigkeit sich nicht mehr nachträglich ändert. Für die vorliegenden Fallgestaltungen könnte man m.E. auf die Idee kommen, dass die Zuständigkeit erst mit dem Antrag selbst begründet werden kann, da das Verfahren stets selbstständig ist und nicht auf ein konkretes Pfändungsverfahren aufbaut.


  • Bei mehreren aufgrund von ausgebrachten Pfändungen zuständigen Vollstreckungsgerichten, kann sich der Schuldner wohl eins "aussuchen".

    Das finde ich mit §802 ZPO schwierig in Einklang zu bringen.

    [quote='WinterM','RE: örtliche Zuständigkeit für Antrag nach §907 ZPO']

    was ich insoweit als systemisch unkorrekt fände, wenn a, Wohnsitzgericht keine Volsltreckung anhängig sind oder waren.


    Bei Freigabeanträgen kommte es auch durchaus vor, dass es 3 ausschließlich zuständige Vollstreckungsgerichte gibt, halt nur für die dortigen Verfahren.

    § 907 ZPO wirkt für alle Pfändungen, so dass das aktuelle Wohnsitzgericht als alleiniges zuständiges Gericht durchaus seinen Reiz hat.
    Als solches würde ich mir aber deplaziert vorkommen, wenn "mein" Schuldner 20 Pfändungen hat, aber keine über mein Gericht gelaufen ist.

  • Bei Freigabeanträgen kommte es auch durchaus vor, dass es 3 ausschließlich zuständige Vollstreckungsgerichte gibt, halt nur für die dortigen Verfahren.

    Dann haben wir ja aber auch drei (oder mehr) separate Verfahren und drei (oder mehr) verschiedene Freigabeanträge. Der Schuldner kann sich da auch nicht aussuchen wo er den Antrag stellt. Vielmehr ist das jeweilige Erlassgericht ausschließlich zuständig.

    § 907 ZPO wirkt für alle Pfändungen, so dass das aktuelle Wohnsitzgericht als alleiniges zuständiges Gericht durchaus seinen Reiz hat.
    Als solches würde ich mir aber deplaziert vorkommen, wenn "mein" Schuldner 20 Pfändungen hat, aber keine über mein Gericht gelaufen ist.

    Ja.
    Gerade weil ich hier beachtliche Argumente für verschiedene Lösungen sehe, wollte ich für die Fragestellung mal erörtern und ein Meinungsbild einholen.
    Mir geht es auch mehr um die abstrakte Fragestellung, denn um meinen konkreten Fall. Da werde ich aller Voraussicht nach so oder so unzuständig sein. Ich wollte ihn nur exemplarisch anführen.

  • Ich spreche mich ebenfalls für die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts am Wohnort des Schuldners aus, da der Beschluss ja auch Wirkung für alle zukünftigen Pfändungen entfaltet. In sämtlichen Kommentaren konnte ich allerdings nichts hierzu finden, außer die bereits von WinterM zitierte Fundstelle im Saenger...

  • Ich spreche mich ebenfalls für die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts am Wohnort des Schuldners aus, da der Beschluss ja auch Wirkung für alle zukünftigen Pfändungen entfaltet. ....

    Ich schließe mich dem an.

    Im Gegensatz zum Freigabeantrag bezieht sich der Antrag nach § 907 ZPO nicht auf eine konkrete Pfändung. Die örtliche Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO tritt für den Antrag nach § 907 ZPO daher erst mit Antragstellung ein, so dass der aktuelle Wohnsitz des Schuldners ausschlaggebend ist.

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