Bei mir ist die Frage aufgetaucht welches Gericht für eine Anordnung nach §907 ZPO örtlich zuständig ist.
In meinem konkreten Fall scheint eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung einer Behörde aus dem hiesigen Bezirk vorzulegen, während der Schuldner anderswo wohnt. Zudem haben wir im System noch alte Verfahren die vernichtet sind, mithin unbekannt ob diese das Konto betreffen.
Ich denke, dass nach §828 II ZPO stets das bei Antragstellung (respektive bei Entscheidung über den Antrag) aktuelle Wohnsitzgericht des Schuldners zuständig sein müsste.
Und das unabhängig davon ob dort PfüB's erlassen wurden und ob andere Gerichte PfüB's erlassen haben.
Denn die Anordnung nach §907 ZPO wirkt ja allgemein und gegen alle aktuellen und künftigen Gläubiger. Sie ist nicht auf ein konkretes Verfahren beschränkt.
Es erscheint mir daher nur schlüssig, dass stets das aktuelle Wohnsitzgericht entscheiden muss, damit nicht mehrere Verfahren geführt werden. Schließlich ist es bei zwischenzeitlichen Wohnsitzwechseln auch möglich, dass mehrere Gerichte PfÜB's erlassen haben.
Wie wird das hier gesehen?
Eine entsprechende Problematik dürfte zugleich auch für Anträge nach §850k Abs. 4 ZPO bestehen, wo die Anordnung meines Wissens auch für und gegen alle Gläubiger wirkt.