Testaments-Verwirkungsklausel n. § 2077 BGB , Form der eidesstattlichen Versicherung

  • Hallo.

    Ich finde hier nichts so wirklich zu dem Thema.

    Verlangt ihr grundsätzlich eine notariell beurkundete eid. Versicherung oder genügt es, wenn die Unterschrift unter der eid. Versicherung von einem Notar beglaubigt wird?

    Da im Demharter steht, dass die eid. Versicherung vor einem Notar abzugeben ist, gehe ich davon aus, dass sie beurkundet sein muss (auch wegen der Belehrung).

    Könnt ihr mir da mal auf die Sprünge helfen?

    Vielen Dank schon mal.

  • Drehen wir die Frage doch mal um: Dürfte der Notar überhaupt eine Unterschrift unter der eidesstattlichen Versicherung beglaubigen? Nach § 22 Abs. 2 BNotO steht die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Bei einem Erbschein folgt die Zuständigkeit des Notars aus § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

    Vorliegend geht es aber nicht um eine eidesstattliche Versicherung im Rahmen eines Erbscheinverfahrens, sondern um eine sonstige eidesstattliche Versicherung, die auf der Grundlage von § 35 GBO gefordert wird. Eine Zuständigkeit des Notars für eine solche eidesstattliche Versicherung folgt auf den ersten Blick nicht ausdrücklich aus dem Gesetz. Die Obergerichte, die eine Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis von Negativtatsachen im Grundbuchverfahren verlangen, gehen aber unisono von einer notariellen Zuständigkeit aus. Aus notarieller Sicht verlangt § 38 BeurkG daher eine Beurkundung.

  • Drehen wir die Frage doch mal um: Dürfte der Notar überhaupt eine Unterschrift unter der eidesstattlichen Versicherung beglaubigen? Nach § 22 Abs. 2 BNotO steht die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Bei einem Erbschein folgt die Zuständigkeit des Notars aus § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

    Vorliegend geht es aber nicht um eine eidesstattliche Versicherung im Rahmen eines Erbscheinverfahrens, sondern um eine sonstige eidesstattliche Versicherung, die auf der Grundlage von § 35 GBO gefordert wird. Eine Zuständigkeit des Notars für eine solche eidesstattliche Versicherung folgt auf den ersten Blick nicht ausdrücklich aus dem Gesetz. Die Obergerichte, die eine Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis von Negativtatsachen im Grundbuchverfahren verlangen, gehen aber unisono von einer notariellen Zuständigkeit aus. Aus notarieller Sicht verlangt § 38 BeurkG daher eine Beurkundung.

    Danke !

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