Hallo zusammen,
ich habe für meine Frage keinen passenden Beitrag in der Suche gefunden und bitte höflichst um Feedback.
Als vertretungsberechtigter Beistand beantrage ich regelmäßig das vereinfachte Unterhaltsverfahren für minderjährige Kinder. Schon bei der Antragstellung bitte ich durch zusätzliches Anschreiben darum, sofern die sofortige Wirksamkeit nach § 116 Abs.3 FamFG angeordnet wird, mir eine vollstreckbare Ausfertigung sofort bei Erlass des Beschlusses zu erteilen. Jedoch immer wieder vergeblich. Ich erhalte diese nie, sodass ich mich langsam frage, ob dies überhaupt möglich ist und meine Bitte erst mal grundsätzlich Sinn macht? Falls nein, was spricht rechtlich dagegen?
(Leider muss ich danach teilweise bis zu dreimal an die Ausstellung erinnern (wohl gemerkt immer im Abstand von 4-6 Wochen), was die mögliche Zwangsvollstreckung gegen zahlungsfähige Schuldner extrem verzögert. Ich habe durchaus Verständnis für Arbeitsbelastung und Überlastung, aber von der im Merkblatt angegebenen Möglichkeit "rasch" einen Vollstreckungstitel zu erwirken bin ich Lichtjahre entfernt.)