Sacherhalt:
Mein Betreuter ist ukrainischer und ungarischer Staatsangehöriger. Er arbeitete kurz in Deutschland in der Baubranche. Dort gab es auf dem Weg von der Baustelle zur Firma einen Wegeunfall. Bei diesem Verkehrsunfall (VU) starben 3 Menschen. Mein Betreuter überlebte sehr schwer verletzt nur knapp.
Er bekommt von der BGBau monatlich rund 1700 Euro Verletztengeld (ähnlich Krankengel). Seit dem Unfall im Okt. 2021 befindet er sich in einer Spezialklinik und wurde mehrfach operiert. Eine Hüft- OP musste revidiert werden, weil ein Keim in die Hüfte bekam. Seit her lebt er ohne Hüfte. Er stürzte und brach sich den Oberschenkel. Deshalb kann die Revisions- OP der Hüfte erst Ende dieses Jahres erfolgen.
Er hat bei dem VU einen starken Schlag auf den Kopf bekommen. Möglicherweise hatte dies Folgen. Wurde aber bis Dato noch nicht gutachterlich festgestellt. Tatsache ist aber, dass er seine Lage nicht richtig beurteilen kann. Dies wird von den Ärzten, dem Sozialdienst und der Reha- Managerin der BGBau ignoriert.
Er möchte zurück in die Ukraine. Dort dürfte allerdings nicht die notwendige medizinische Versorgung derzeit gewährleistet sein.
Ich habe einen Platz im Betreuten Wohnen für ihn gefunden. Er kann ihn auch aus eigenen Mittel bezahlen. Davon abgesehen werde ich sozialgerichtlich die Übernahme der Kosten gem. § 41 SGB VII prüfen lassen. Dies aber nur am Rande.
Die BGBau wirkte auf die behandelten Ärzte ein. Mein Betreuter soll nächste Woche entlassen werden. Ich soll ihm eine Wohnung anmieten, in welcher er allein und selbstständig leben soll. Dies halte ich für unrealistisch.
Ich wollte die Zuführung zum Betreuten Wohnen anordnen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98 , MDR 1998, 432). Allerdings sehe ich keine Rechtsgrundlage unmittelbaren Zwang anzuwenden. Dies bedeutet, wenn sich mein Betreuter verbringen lässt, wäre das in Ordnung. Würde er sich aktiv gegen die Verbringung zur Wehr setzen, könnte m. E. kein unmittelbarer Zwang angewendet werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Siehe auch: LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96, FamRZ 1997, 899
Wie sind denn die Meinungen hierzu?