Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:

    Abt. I:
    Mutter - 1/2
    Kind 1 und 2 (volljährig) in Erbengemeinschaft - 1/2

    Es liegt ein not. Erbvertrag vor, in dem die Kinder nach dem Vater (gest. 2012) Erben geworden sind und die Mutter namentlich als Testamentsvollstreckerin eingesetzt wird. Steht sie für das Amt nicht zur Verfügung, findet keine Testamentsvollstreckung statt.
    Die Mutter hat dann gegenüber dem Nachlaßgericht 2012 das Amt angenommen (Ankreuzezettel). TV-Zeugnis wurde nicht erteilt.

    Nun liegt mir eine Grundschuldbestellungsurkunde von den Kindern vor. Sie handeln im eigenen Namen und aufgrund "normaler" not. Generalvollmacht für die Mutter. In der Urkunde wird des weiteren die Löschung des TV Vermerks beantragt, da die Mutter (im Heim lebend, geb. 1931, Betreuung ist nicht angeordnet) mittlerweile geschäftsunfähig sei und das Amt somit erloschen sei (§ 2201, 2225 BGB).
    Vorsorglich legen die Kinder als Bevollmächtigte für ihre Mutter das Amt des TV nieder und bewilligen und beantragen die Löschung des TV-Vermerks.

    Habt ihr eine Idee, was ich mir vorlegen lassen muss, als Nachweis der Geschäftsunfähigkeit, § 29 GBO (die Form) müsste ja auch beachtet werden. Ich habe mal mit dem Nachlaßgericht gesprochen. Da ja ein Erbvertrag vorliegt, würde man dort, solange kein Erbschein beantragt wird, eine mitgeteilte Geschäftsunfähigkeit nur zu Kenntnis nehmen. Wenn ein Erbschein beantragt würde, dann wäre dort vermutlich ein Attest des Hausarztes ausreichend.

    Die Niederlegung des Amtes durch die Kinder geht m.E. nicht. Auch können die Kinder m.E. nicht mit der Generalvollmacht als vom Tv bevollmächtigt handeln. Oder liege ich da falsch?

    Danke

  • Ein Bevollmächtiger kann für den Testamentsvollstrecker die Annahme oder Ablehnung des Amtes erklären (KG OLGE 10, 452; Planck/Flad § 2226 Anm. 2), sodass für die Kündigung des Amtes das Gleiche gelten müsste (Planck/Flad § 2226 Anm. 2). Allerdings wird die Kündigung erst wirksam, wenn sie beim Nachlassgericht eingeht (oder sich Grundbuchamt und Nachlassgericht beim gleichen Amtsgericht befinden).

    Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens? In der Sache sind die Erben von der Kündigung begünstigt.

  • Der TV ist gem. Erbvertrag vom § 181 BGB befreit.
    Die bevollmächtigten Kinder sind auch vom § 181 BGB befreit. Die Vollmacht wurde bereits 1999 erteilt (also vor der TV), um die Bestellung eines Betreuers zu erübrigen. Es ist darin nicht ausdrücklich aufgeführt, dass sie auch gilt für eine Vertretung des Vollmachtgebers in seiner Funktion als TV. Dann kann ich sie doch eigentlich gar nicht heranziehen?

    Nachlaßgericht und Grundbuchamt sind identisch.

    An die Fundstelle komme ich so nicht ran. Auf den genannten Kommentra habe ich keinen Zugriff. Welches OLG ist das, von wann ist der Beschluß, liegt evtl. ein Az. vor?

  • Nicht OLGZ, sondern OLGE. Das ist die alte Sammlung. Die betreffende Entscheidung des Kammergerichts müsste daher aus dem Jahr 1905 stammen. Sie ist u. a. im Winkler und im Staudinger zitiert.

    Ob die Vollmacht auch ein Handeln der Vollmachtgeberin als TV erfasst, wenn die Vollmacht vor dem Erbfall erteilt wurde, ist wieder eine andere Frage. Kommt auf die Formulierung an: "soweit eine Vertretung irgend zulässig ist" o. ä.

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