Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Das kann aber kein ehrenamtlicher Betreuer seIn, sondern ein beruflicher, also jemand mit Registrierung nach § 32 BtOG. Nur dass bei dieser Betreuung die Feststellung der Beruflichkeit nach altem Recht (§ 1 VBVG 2019) fehlte. Und dass das neue VBVG auch für Altfälle gilt, ergibt sich ja aus § 18 VBVG.

    Ob das dann tatsächlich der Stichtag 1.1.23 wäre oder aber der Beginn des auf den 31.12.22 folgenden Abrechnungsmonats, wäre zu klären. Dieser gesetzliche Statuswechsel ist ja vergütungstechnisch wie ein Betreuerwechsel von Ehrenamt zu Berufsbetreuung zu behandeln (also unter Anrechnung der bisherigen Betreuungszeit). Das wäre eigentlich der 1.1.23. Aber ich lese das nach § 18 VBVG anders. Also irgendein Termin innerhalb des Januar.

    Wenn schon eine Aufwandspauschale entnommen worden ist, muss natürlich zur Aufrechnung ausgerechnet werden, welcher Zeitraum sich überschneidet.

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Fall, in welchem die Registrierung der Betreuerin mi Bescheid vom 30.11.2023 abgelehnt wurde. Rechtskraft ist am 03.01.2024 eingetreten. Nun macht die Betreuerin eine Vergütung bis zum 21.03.2024 geltend.

    Eigentlich müsste die Betreuerin ja noch bis zum Wirksamwerden der Ablehnung der Registrierung einen Vergütungsanspruch haben. Gestatte ich daher die Vergütung bis Rechtskraft des Bescheides oder kommt es auf den Zugang (= Wirksamkeit ?) bei der Betreuerin an? Wobei mir dieses Datum von der Betreuungsbehörde nicht genannt wird und ich dieses erfragen müsste.

    Gängige Kommentare haben leider keine Antwort auf diese Frage.

    Vielleicht kann ja jemand weiterhelfen :)

  • „Rechtskraft“ gibts bei Behördenbescheiden nicht. Es gibt die Bestandskraft (=Unanfechtbarkeit).

    Ich nehme mal an, das war eine Bestandsbetreuerin nach § 32 BtOG. Neubetreuer hätten ja überhaupt erst nach behördlicher Registrierung einen Vergütngsanspruch.

    Bei Ablehnungen/Widerrufen ist maßgeblich die Rechtswirksamkeit = Bekanntgabe (das ist nicht anders als bei Gerichtsbeschlüssen; es gibt sogar die 3-Tagesvermutung, geregelt insgesamt in den §§ 41, 43 VwVfG des jew. Landes).

    Ab dem Tag danach (§ 188 Abs. 1 BGB) endet der Vergütungsanspruch. Ausnahme: es wird rechtzeitig das zulässige Rechtsmittel eingelegt (je nach Bundesland Widerspruch oder Klage). Bis zur abschließenden Entscheidung bleibt der V.anspruch bestehen. Lebt also auch rückwirkend wieder auf, wenn zum Ende der Rechtsmittelfrist dieses eingelegt wird.

    Gegenausnahme wiederum ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, § 80 Abs. 2Nr 4 VwGO. Gegenausnahme dazu wiederum ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 4/5 VwGO.

    Und das sei nicht kommentiert? Wohl nur die falschen Kommentare gelesen, zB diesen merkwürdigen von Beck, der nicht sonderlich sorgfältig begründet zu sein scheint. Habe schon viele sachliche Fehler gefunden. Besser ist der „Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht - HKBuR“, der auch im Juris-Modul Betreuungsrecht dabei ist.

    Naja, da bin ich einer der Kommentaren. Da Selbstlob stinkt, heißt das: selber mal reinschauen.

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