Betreuungsgerichtliche Genehmigung für Zuteilungsverzicht bei Baulandumlegung

  • Mein Betreuter ist Miterbe an einem lw. Grundstück. Die Gemeinde hat für dieses und weitere Grundstücke ein Umlegungsverfahren durchgeführt und die lw.-Flächen in Bauland umgelegt. Der Umlegungsbeschluss wurde veröffentlicht und ist wirksam.
    Die Grundstückseigentümer haben jetzt die Wahl, ob sie einen Bauplatz zugeteilt bekommen oder eine Geld-Entschädigung (Betrag ist mit 169,40 €/m² festgelegt) erhalten möchten.
    Mein Betreuter und die weiteren Miterben haben kein Interesse an dem Grundstück, zumal bei der Zuteilung des Grundstückes die Erschließungsbeiträge mit 182,- €/m² zu zahlen wären.

    Der Betreuer legt nun eine Zuteilungsvezichtserklärung (von der Gemeinde vorbereitet) vor, wonach die Erbengemeinschaft unwiderruflich gegenüber der Gemeinde erklärt, keine Bauplatzzuteilung zu wünschen sondern die Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Die weiteren Erben haben bereits unterschrieben. Angeblich sei eine notarielle Beurkundung nicht vorgesehen.
    Die Zuteilung der Grundstücke erfolgt gem. § 77 BauGB in Form einer freiwilligen Besitzeinweisung nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes.

    Jetzt frage ich mich, welches Genehmigungserfordernis liegt vor? Greift § 1821 BGB überhaupt?
    Stellt die Zuteilungsverzichtserklärung eine Verfügung über ein Grundstück dar? Oder ist das Grundstück quasi durch die öffentlich-rechtliche Durchführung des Umlegungsverfahrens bereits aus dem Verfügungsbereich des Betreuers heraus?
    In jedem Falle wäre die Annahme der geschuldeten Leistung (ca. 16.000,- €) genehmigungspflichtig.

    Hat jemand einen Lösungsansatz für mich?

  • Fällt das nicht unter § 1821 I Nr. 2 BGB?

    Würde ich auch sagen.

    Nach § 59 Abs 1 BauGB ist nach der Umlegung grundsätzlich ein Grundstück zuzusprechen. § 59 Abs. 4 Nr. 1 BauGB sieht dann mit Zustimmung des Eigentümers stattdessen eine Auszahlung in Geld vor. Also wird mit Erklärung des Betreuers aus einem Anspruch auf ein Grundstück ein Geldanspruch und das klingt sehr nach dem Anwendungsbereich des § 1821 I Nr. 2 BGB.

  • § 1821 Abs. I Nr. 2 BGB "Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet ist" klingt sehr plausibel.
    Über diese Forderung aus § 59 Abs. I BauGB auf Zuteilung eines Grundstückes wird quasi - gegen Geldzahlung - verzichtet.

    Ich konnte leider überhaupt nichts dazu in der Literatur finden. Man sollte meinen, das kommt öfters vor.
    Vielen Dank für die Rückmeldungen :daumenrau

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