Mein Betreuter ist Miterbe an einem lw. Grundstück. Die Gemeinde hat für dieses und weitere Grundstücke ein Umlegungsverfahren durchgeführt und die lw.-Flächen in Bauland umgelegt. Der Umlegungsbeschluss wurde veröffentlicht und ist wirksam.
Die Grundstückseigentümer haben jetzt die Wahl, ob sie einen Bauplatz zugeteilt bekommen oder eine Geld-Entschädigung (Betrag ist mit 169,40 €/m² festgelegt) erhalten möchten.
Mein Betreuter und die weiteren Miterben haben kein Interesse an dem Grundstück, zumal bei der Zuteilung des Grundstückes die Erschließungsbeiträge mit 182,- €/m² zu zahlen wären.
Der Betreuer legt nun eine Zuteilungsvezichtserklärung (von der Gemeinde vorbereitet) vor, wonach die Erbengemeinschaft unwiderruflich gegenüber der Gemeinde erklärt, keine Bauplatzzuteilung zu wünschen sondern die Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Die weiteren Erben haben bereits unterschrieben. Angeblich sei eine notarielle Beurkundung nicht vorgesehen.
Die Zuteilung der Grundstücke erfolgt gem. § 77 BauGB in Form einer freiwilligen Besitzeinweisung nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes.
Jetzt frage ich mich, welches Genehmigungserfordernis liegt vor? Greift § 1821 BGB überhaupt?
Stellt die Zuteilungsverzichtserklärung eine Verfügung über ein Grundstück dar? Oder ist das Grundstück quasi durch die öffentlich-rechtliche Durchführung des Umlegungsverfahrens bereits aus dem Verfügungsbereich des Betreuers heraus?
In jedem Falle wäre die Annahme der geschuldeten Leistung (ca. 16.000,- €) genehmigungspflichtig.
Hat jemand einen Lösungsansatz für mich?