Beteiligte einer Teilungsversteigerung sind A (Ast), B und C (Ag) - eingetragen als Erbengemeinschaft. Der Zuschlag wurde an A erteilt. Das Meistgebot wurde teilweise nicht bezahlt. Gemäß § 118 ZVG ist bezüglich des Erlösüberschusses Forderungszuweisung/freigabe für die ehemaligen Grundstückseigentümer A, B, C erfolgt.
Auf Antrag wurde B zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses wegen der den ehemaligen Grundstückseigentümern A, B, C in Erbengemeinschaft zugewiesenen/freigegebenen Forderung erteilt (gemäß BGH, Beschluss 04.11.2020, VII ZB 69/18).
Jetzt - einige Monate später - erhebt A Einwendungen gegen die Klausel, weil C seinen Erbanteil nach dem ursprünglichen Erblasser an A übertragen hat. Ein Nachweis wurde allerdings nicht vorgelegt. In der Nachlassakte konnte die Erbteilsübertragung jedoch festgestellt werden. Diese hat wie vorgetragen stattgefunden. Wie sich bei der Einsicht herausgestellt hat, hat die Erbteilsübertragung sogar bereits vor der Forderungszuweisung (also vor dem Verteilungstermin - jedoch nach Zuschlag) stattgefunden.
A erhebt die Einwendungen nicht als Schuldner (Ersteher), sondern als Berechtigteer aus der zugewiesenen/freigegebenen Forderung. Damit liegt kein Fall des § 732 ZPO vor. Es ist ja bei den Berechtigten eine Rechtsnachfolge eingetreten. Irgendwie komm ich nicht weiter. Wie bekomme ich diese Rechtsnachfolge nachträglich zu der Forderungszuweisung und zu der bereits erteilten Vollstreckungsklausel dargestellt? Hat jemand eine Idee oder einen Lösungsansatz oder vielleicht so einen Fall schon einmal gehabt?