Das Jugendamt beantragt die Genehmigung durch das Familiengericht, dass dort eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde über die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung nach § 733 ZPO i.V.m. § 60 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII erteilt werden darf. Grund: Das Jugendamt möchte den Titel auf sich umschreiben lassen und die Mutter gibt Ihre vollstreckbare Ausfertigung nicht heraus.
Aus der genannten Vorschrift des SGB VIII ergibt sich nur: " Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht."
Wie ist hier vorzugehen?