Wie seht ihr denn das, wenn die Genehmigung vor dem 01.09.22 erteilt wurde und der Antrag nun nach dem 01.09. beim GBA eingeht? Dann weiß ich ja, dass der Landkreis eigl. nur hinsichtlich der alten Gesetzeslage geprüft haben kann. Habe ich als GBA das Recht eine aktuelle Genehmigung bzw. Ergänzung zu erfordern? Müsste ich ja eigentlich, wenn ich sage, dass für mich die Einreichung des Antrages maßgeblich ist. Der Landkreis wird ja vorher erst recht nicht geprüft haben, ob bereits andere Verkäufe stattgefunden haben..
Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft
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Genehmigt ist genehmigt, würde ich sagen.
Etwas anderes wäre es, wenn es sich um ein Negativattest oder ähnliches handelt; man also aus dem Bescheid erkennt, dass das Zurückbleiben hinter den Größengrenzen ausschlaggebend war.
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Genehmigt ist genehmigt, würde ich sagen.
Etwas anderes wäre es, wenn es sich um ein Negativattest oder ähnliches handelt; man also aus dem Bescheid erkennt, dass das Zurückbleiben hinter den Größengrenzen ausschlaggebend war.
So sehe ich das auch.
Liegt die Genehmigung vor, prüfe ich die inhaltliche Richtigkeit bzw. die Aktualität nicht nach.
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Alles klar. Danke für eure Einschätzung dazu! Das mit dem Negativattest leuchtet ein.
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ist eine Entscheidung des OLG Braunschweig verlinkt
OLG Braunschweig (2. Zivilsenat), Beschluss vom 30.11.2022, 2 W 113/22 = BeckRS 2022, 37541 und juris
Das Niedersächsische Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) vom 29.06.2022 gilt für Veräußerungsgeschäfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 GrdstVG, sofern der Eintragungsantrag erst nach seinem Inkrafttreten bei dem Grundbuchamt eingeht.
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Zur Frage der Veräußerung in den letzten drei Jahren hat das OLG Celle entschieden, daß das nur bei berechtigten Zweifeln vom GBA zu prüfen/beanstanden sei. Die bloße Möglichkeit eines solchen Geschäfts in den letzten drei Jahren reiche für die Forderung nach einem Negativattest nicht aus. Ob das veröffentlicht ist, weiß ich nicht.
OLG Celle, B. v. 14.08.2023, 18 W 48/23
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Ob das veröffentlicht ist, weiß ich nicht.
OLG Celle, B. v. 14.08.2023, 18 W 48/23
Leider nicht. Hast du die Entscheidung?
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Ich konnte sie lesen.
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