Hier eine Sache die mir sowohl Kopf- als auch Bauchschmerzen brachte:
Kläger und Beklagter haben beide PKH ohne ZB.
Verfahrensabschließender Vergleich regelt Kostenquote zu 25 % Kläger und 75 % Beklagter. Verfahrenswert 6.166 €. Zu berücksichtigende Gerichtskosten gibt es zum Glück noch keine.
Klägervertreter erhielt aus der Staatskasse 1.388,97 € und Beklagtenvertreter 1.298,29 €.
Nun stellte Klägervertreter Antrag gem. § 106 ZPO für seine Kosten zu insgesamt 1.972,07 €. Er zieht im Antrag bereits seine 1.388,97 € PKH-Erstattung ab (diese sind ja aber nur in Höhe eines Übergangs zu berücksichtigen).
Beklagtenvertreter lässt die 1 Wochen Frist verstreichen und ich muss den KFB zunächst einseitig erlassen.
Ergebnis des einseitigen KFBs ist, dass ein Erstattungsanspruch für den Kläger zu 583,10 € besteht und ein Betrag von 895,95 € gem. § 59 RVG gegen den Beklagten auf die Staatskasse übergeht, welcher jedoch wegen der PKH o. ZB nicht zum Soll gestellt werden kann, § 122 I Nr. 1b ZPO.
Nun, 2 Wochen nach Erlass des KFB, meldet sich der Beklagte und reicht seinen Antrag auf Ausgleichung ein .
Beklagtenkosten sind insgesamt 1.962,21 €, von den 1.298,29 € welcher er bereits durch die Staatskasse erhalten hat im Antrag keine Spur.
Da ich vorher im einseitigen KFB für den Kläger mit 0,00 € Beklagtenkosten ausgeglichen habe muss ich doch nun folgerichtig mit 0,00 € Klägerkosten ausgleichen.
Ergebnis war ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger zu 490,55 €, da hier der Erstattungsanspruch geringer ist als die Deckungslücke zwischen Wahl- und PKH-Vergütung gibt es auch keinen Übergang nach § 59 RVG und somit bleiben die aus der Staatskasse an den Beklagten gezahlten 1.298,29 € unberücksichtigt, richtig?
Da ich gerade nicht allzu hoch mit Arbeit belastet bin, habe ich mal zum Vergleich eine Ausgleichung gemacht, wenn der Beklagte seine Rechnung fristgemäß einreicht.
Ergebnis dort ist, dass es bei einem Erstattungsanspruch für den Kläger zu 583,10 € verbleibt, sowie bei dem ersten einseitigen KFB. Nur mit dem Unterschied, dass der Übergang auf die Staatskasse gegen den Beklagten nun 396,65 € statt 895,95 € beträgt ??? .
Anstatt einem einzigen Titel zu 583,10 € für den Kläger hat nun der Beklagte seinen eigenen Titel zu 490,55 € und muss eventuell keinen einzigen Cent weitere Kosten bezahlen, solange es ohne Zahlungsbestimmung für ihn verbleibt.
Hab ich irgendwo einen Fehler gemacht oder warum kommt mir das ganze so seltsam vor gerade